Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/68: Beitritt der Schweiz zur Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank · 7 Seiten
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nur bei nichtregionalen Mitgliedern als Grundlage herangezogen wird.
Außerdem stellten die Vertreter fest, dass Überprüfungen des Stammkapitals durch den Gouverneursrat nicht zu einer Kapitalerhöhung führen müssen, dass aber für jede Erhöhung die Zustimmung des Gouverneursrats nach Artikel 4 Absatz 3 erforderlich ist.
Artikel 6 Absatz 5
Die Vertreter kamen überein, dass Mitglieder, die berechtigt sind, bei der Internationalen Entwicklungsorganisation (nicht jedoch bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung) Kredite aufzunehmen, im Sinne dieses Absatzes als weniger entwickelte Länder gelten.
Artikel 11 Absatz 1
Die Vertreter stellten fest, dass sich die Präambel sowie der Zweck und die Aufgaben der Bank nach Artikel 1 beziehungsweise Artikel 2 auf die wirtschaftliche Entwicklung der Region Asien konzentrieren. Soweit dies im Rahmen ihrer Geschäftspolitik zulässig ist, könnte die Bank nach Artikel 11 Absatz 1 im Einklang mit ihrem Zweck und ihren Aufgaben Empfängern außerhalb der Region Finanzierungsmittel zur Verfügung stellen.
Artikel 13 Nummer 41
Die Vertreter unterstrichen, dass die in Artikel 13 Nummer 42 genannte Geschäfts- und Finanzierungspolitik der Bank nach Artikel 26 der Zustimmung des Direktoriums bedarf und dass sie auf international bewährten Verfahren beruhen soll. Die Geschäfts- und
Finanzierungspolitik umfasst unter anderem einen ökologischen und sozialen Rahmen und Themen wie Offenlegung, Beschaffung und Schuldentragfähigkeit. Eine Geschäftspolitik für umstrittene Gebiete sieht vor, dass bei Finanzierungen in umstrittenen Gebieten die
Zustimmung der Mitglieder nach Artikel 13 Nummer 33 eingeholt wird und die Bank zu territorialen Ansprüchen keine Stellung bezieht.
Artikel 15 Absatz 1
1 Für CHE: Artikel 13 Ziffer 4
2 Für CHE: Artikel 13 Ziffer 4
3 Für CHE: Artikel 13 Ziffer 3