Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/7: 13.413 n Pa.Iv. Verstärkung der Massnahmen gegen das Liegenlassen von Abfällen (Littering) · 8 Seiten
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Bericht
1 Ausgangslage
1.1 Parlamentarische Initiative
Am 21. März 2013 reichte Nationalrat Jacques Bourgeois die parlamentarische Initiative (13.413) über die Verstärkung der Massnahmen gegen das Liegenlassen von Abfällen (Littering) im Nationalrat ein. Diese verlangt, im Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) festzulegen, dass Personen, welche ihren Abfall liegenlassen anstatt die dafür vorgesehenen Abfallbehälter zu verwenden, schweizweit einheitlich mit Busse gebüsst werden können. Die Initiative sieht vor, dass das Umweltschutzgesetz mit einer Verhaltensnorm und einer Strafnorm zum Littering ergänzt wird.
Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates UREK-N hat der parlamentarischen Initiative am 2. Juli 2013 mit 18 zu 3 Stimmen bei 4 Enthaltungen Folge gegeben. Die ständerätliche Kommission UREK-S stimmte diesem Beschluss am 25. Oktober 2013 mit 4 zu 0 Stimmen bei 4 Enthaltungen zu.
An der Sitzung der UREK-N vom 1. April 2014 wurde beschlossen, dass die Initiative in Koordination mit der Ordnungsbussengesetzgebung umgesetzt werden soll.
Bei der Ausarbeitung der Vorlage wurde die UREK-N vom Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK unterstützt.
Am 23. Februar 2015 verabschiedete die UREK-N den Vorentwurf mit 20 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung und schickte ihn in die Vernehmlassung.
1.2 Problematik
Die Verschmutzung des öffentlichen Raumes durch Kleinmengen von Siedlungsabfällen hat ein bedenkliches Niveau erreicht. Littering wird von Bevölkerung, Gesellschaft, Politik und Behörden als stark störend empfunden. Es beeinträchtigt die Lebensqualität und verursacht hohe Reinigungskosten für die öffentliche Hand. Littering ist ein Gesellschaftsproblem, kann aber auch zu Umweltproblemen führen.
Littering bezeichnet das achtlose Liegenlassen oder Wegwerfen von kleinen Mengen von Siedlungsabfällen, ohne die dafür vorgesehenen Abfalleimer oder Sammelstellen zu verwenden. Gelitterte Abfälle entstehen in der Regel unterwegs, an Ort und Stelle, wo sie anfallen und oft als spontaner Akt unmittelbar nach einer Konsumation (z.B. Picknickreste in einer Parkanlage, Take-Away-Verpackungen auf dem Strassenplatz). Littering kann auch auf fremden Privatgrund wie z.B. im landwirtschaftlichen Raum stattfinden. Am meisten gelittert werden Take-Away-Verpackungen, Getränkeverpackungen, Tragtaschen, Kaugummi, Speisereste, Zeitungen und Flyer sowie Zigarettenstummel.
Obwohl Littering eine Form der illegalen Entsorgung ist, ist es von der illegalen Deponierung zu unterscheiden (vgl. Art. 30e USG). Bei einer illegalen Ablagerung bzw. Deponierung werden Siedlungs- und Industrieabfälle meistens gezielt