Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/7: 13.413 n Pa.Iv. Verstärkung der Massnahmen gegen das Liegenlassen von Abfällen (Littering) · 8 Seiten

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Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe i

Der geltende Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe i USG sieht vor, dass mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft wird, wer vorsätzlich bestimmte Vorschriften über Abfälle verletzt. Gemäss dem geltenden Artikel 31b Absatz 3 USG muss der Abfallinhaber die Abfälle den von den Kantonen und Gemeinden vorgesehenen Sammlungen oder Sammelstellen übergeben. Der Verstoss gegen diese Verhaltensnorm soll neu von Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe i USG erfasst werden. Damit wird die Falschentsorgung grösserer Mengen von Siedlungsabfällen, die kein Littering darstellt, mit Busse geahndet.

Artikel 61 Absatz 4

Das Wegwerfen oder Liegenlassen von kleinen Mengen von Siedlungsabfällen (Littering) soll mit dem neuen Artikel 61 Absatz 4 USG gebüsst werden. Das Littering stellt eine geringfügige Übertretung dar und soll daher mit einer Busse geahndet werden.

Personen, welche einzelne Mengen von Abfällen wie beispielsweise Getränkeflaschen, Getränkedosen, Esswarenverpackungen, Plastiksäcke, Speisereste, Kaugummis, Zigarettenstummel oder Zeitungen achtlos liegenlassen oder wegwerfen anstatt diese in die dazu vorgesehen Abfalleimer oder Sammelstellen zu entsorgen, sollen mit einer Busse bestraft werden. Strafbar ist sowohl das vorsätzliche als auch das fahrlässige Handeln. Artikel 61 Absatz 4 sieht eine Busse bis zu 300 Franken vor. Die konkrete Höhe der Ordnungsbusse soll in der neuen Ordnungsbussengesetzgebung festgelegt werden.

Wenn die strafbare Handlung nicht durch ein zur Strafverfolgung zuständiges Behördenmitglied beobachtet wird oder der Privateigentümer eine Strafanzeige einreicht, so kommt bei Littering das ordentliche Verfahren zur Anwendung. Die Staatsanwaltschaft wird sich im ordentlichen Verfahren an den Tarifen des Ordnungsbussenverfahrens orientieren und mit einem Strafbefehl eine Busse erteilen.

Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 61 Absatz 4

Littering stellt einen leichten Fall der Falschentsorgung von Siedlungsabfällen dar. Entsprechend geht Artikel 61 Absatz 4 USG als Spezialvorschrift dem Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe i USG vor. Bei Vorliegen des Litterings wird daher gestützt alleine auf Artikel 61 Absatz 4 USG eine Busse ausgesprochen.

Das Jugendstrafgesetz (JStG) sieht vor, dass Jugendliche erst ab dem 15. Altersjahr mit einer Busse bestraft werden dürfen. Für Jugendliche unterhalb dieser Altersgrenze kommt das Jugendstrafverfahren zur Anwendung und gestützt auf Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe i resp. Artikel 61 Absatz 4 können (anstelle von Bussen) erzieherische Massnahmen angeordnet werden.

Mit Inkrafttreten dieser Vorlage wird eine schweizweit einheitliche und abschliessende Regelung geschaffen für das Wegwerfen und Liegenlassen von von Siedlungsabfällen (einschliesslich Littering). Bestehende kantonale Regelungen