Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/7: 13.413 n Pa.Iv. Verstärkung der Massnahmen gegen das Liegenlassen von Abfällen (Littering) · 8 Seiten
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wegtransportiert, um Abfallgebühren oder andere Entsorgungsaufwände zu sparen. Wilde Müllkippen oder Deponierung von Möbeln oder Elektroschrott im Wald sind Beispiele dafür. Ebenfalls ist Littering von der Falschentsorgung grösserer Mengen von Siedlungsabfällen zu unterscheiden. Eine unzeitige Bereitstellung des Abfallsacks aus privaten Haushalten auf der Strasse oder die Entsorgung von Haushaltsabfällen in öffentlichen Abfalleimern gehen über das Littering hinaus.
Damit dem Littering wirkungsvoller entgegengetreten werden kann, setzen Bund und Kantone auf eine Kombination von Massnahmen. Neben laufenden sensibilisierenden, ausbildenden, erzieherischen und technischen Massnahmen sollen auch repressive Massnahmen wie Bussen dazu beitragen, eine Verhaltensänderung und eine verstärkte Reduktion des Litterings zu erreichen. Die Kantone und Gemeinden sollen weiterhin dafür sorgen, dass eine geeignete, ausreichende und gut funktionierende Sammelinfrastruktur für Siedlungsabfälle im öffentlichen Raum besteht.
Die vorliegende Vorlage bietet neu eine schweizweit vereinheitlichte Grundlage für die Bestrafung der Falschentsorgung von Siedlungsabfällen (einschliesslich Littering).
2 Grundzüge der Vorlage
Die vorliegende Vorlage stellt die formelle Grundlage im Umweltschutzgesetz bereit, um das Littering strafrechtlich zu bekämpfen. Die Ordnungsbusse als solche soll in dem sich in Revision befindenden Ordnungsbussengesetz geregelt werden. Das heutige Ordnungsbussengesetz erfasst bestimmte Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften des Bundes. Das neue Ordnungsbussengesetz sieht vor, dass auch andere Gesetze unter dem Geltungsbereich aufgelistet werden. Die Einführung der Litteringsordnungsbusse setzt voraus, dass das USG im neuen Ordnungsbussengesetz aufgelistet wird.
Einige Kantone haben in den letzten Jahren bereits Gesetzesbestimmungen verabschiedet, die das Littering auf kantonaler Ebene mit einer Ordnungsbusse bestrafen. Die Höhe der Busse in diesen Kantonen liegt zwischen rund 40 bis 300.- Franken. Die in der Ordnungsbussenverordnung zu regelnde Busse für Littering soll spürbar sein, weshalb die Bussenhöhe nicht unter Franken 100.- festgelegt werden soll. Im Rahmen der Umsetzung in der Ordnungsbussenverordnung wird der Bundesrat die Höhe der Ordnungsbusse für Littering konkret bestimmen.
Die Ordnungsbussen werden auf öffentlich zugänglichen Gebieten (insbes. Strassen, Parkanlagen, Plätze, Verkehrsmittel und -areale, Wege, Natur) erteilt. Die Erteilung dieser Bussen erfolgt direkt, ähnlich wie es aus dem Strassenverkehr bekannt ist und setzt voraus, dass der Täter von einem ermächtigten Polizeiorgan auf frischer Tat erwischt wird.
Es ist aber auch denkbar, dass jemand eine Verpackung oder Ähnliches über einen Zaun auf ein fremdes privates Grundstück wegwirft und dabei von der Polizei beobachtet und angehalten wird. In diesem Fall wird ebenfalls eine Ordnungsbusse für Littering ausgesprochen.