Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/7: 13.413 n Pa.Iv. Verstärkung der Massnahmen gegen das Liegenlassen von Abfällen (Littering) · 8 Seiten

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5 Internationaler Vergleich

Im internationalen Vergleich tritt das Phänomen Littering überall ähnlich auf; sozusagen sämtliche Länder sind gleichermassen vom Littering betroffen. Ausnahmen bilden z.B. Singapur (mit drakonischen Strafen) und Japan (mit einem dichten Polizeistellennetz und einer viel weitergehenden Selbstkontrolle der Bevölkerung). Gesellschaftliche Veränderungen, welche dem Littering zugrunde liegen sind sowohl in der Schweiz als auch im Ausland zu erkennen. Die vorgeschlagenen Massnahmen gegen das Littering sind mit jenen im Ausland vergleichbar.

6 Rechtliche Grundlagen

6.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Die Vorlage zur Änderung des Umweltschutzgesetzes stützt sich auf Artikel 74 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV), der den Bund ermächtigt, Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erlassen. Gelitterte Abfälle können zu Umweltschäden führen.

Artikel 74 Absatz 1 BV stellt eine ausreichende Verfassungsgrundlage für diese Revision dar.

6.2 Erlassform

Bei der Vorlage handelt es sich um eine Teilrevision eines Bundesgesetzes. Die Vorlage beinhaltet wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Gemäss Artikel 163 Absatz 1 BV ist die Bundesversammlung zuständig für den Erlass von Bundesgesetzen.