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Vernehmlassung 2015/70: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) · 89 Seiten
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2 Als wesentliche Dienstleistungen gelten zudem:
a. bei Handelsplätzen:
1. sämtliche auf die Gewährleistung eines fairen, effizienten und ordnungsgemässen Handel abzielenden Tätigkeiten,
2. das Betreiben von Matching- und Marktdatenverteilungssystemen.
b. bei zentralen Gegenparteien:
1. der schuldrechtliche Eintritt in Effektengeschäfte zwischen zwei Teilnehmern oder zwischen einem Teilnehmer und einer anderen zentralen Gegenpartei,
2. die Bereitstellung von Mechanismen zur Planung und Absicherung von Ausfällen von Teilnehmern oder von interoperabel verbundenen zentralen Gegenparteien, zur Segregierung von Positionen der Kunden von Teilnehmern sowie zur Übertragung von Positionen auf andere Teilnehmer.
c. bei Zentralverwahrern:
1. der Betrieb einer zentralen Verwahrungsstelle oder eines Effektenabwicklungssystems,
2. die Bestandesabstimmung,
3. Verwaltungsdienstleistungen wie die Abwicklung von Zins- und Dividendenzahlungen oder Kapitalveränderungen auf den direkt oder indirekt verwahrten Effektenbestand.
d. bei Transaktionsregistern:
1. die Sammlung, Verwaltung und Verwahrung der gemeldeten Daten,
2. die Veröffentichung von gemeldeten Daten,
3. die Gewährung des Zungangs zu gemeldeten Daten.
e. bei Zahlungssystemen:
1. die Entgegennahme und Ausführung von Zahlungsaufträgen der Teilnehmer,
2. das Führen von Verrechnungskonten.
Art. 13 Mindestkapital
(Art. 12 FinfraG)
1 Das Mindestkapital beträgt für:
a. Handelsplätze: 1 Million Franken, wobei die FINMA in begründeten Fällen
einen bis zu 50 Prozent höheren Mindestbetrag festlegen kann;
b. zentrale Gegenparteien: 10 Millionen Franken;
c. Zentralverwahrer: 5 Millionen Franken;
d. Transaktionsregister: 500 000 Franken;
e. Zahlungssysteme: 1,5 Millionen Franken.