Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/74: Pa.Iv. 14.417 «Nachbesserung der Pflegefinanzierung» · 84 Seiten
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2.2 Allgemeine Stellungnahmen
Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
Kantone
Wir teilen die Haltung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen ZH Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK), wie sie in der zuhanden der SGK-SR
verabschiedeten Stellungnahme vom 6. November 2015 zum Ausdruck gebracht wird,
und stimmen der vorgeschlagenen KVG-Änderung zu. Einschränkend ist allerdings
festzuhalten, dass mit der vorgesehenen Regelung die Problemstellungen bei
ausserkantonalen Heimbewohnerinnen und -bewohnern nur unvollständig gelöst
werden. Sobald anfallende Kosten von diesen selbst und im Falle der Bedürftigkeit über die öffentliche Sozialhilfe zu tragen sind, lassen sich Zuständigkeitskonflikte zwischen
den Kantonen nicht vermeiden. Der Grund liegt darin, dass aufgrund einer neueren
Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht mehr ohne Weiteres davon ausgegangen
werden kann, dass der Herkunftskanton gestützt auf Art. 5 in Verbindung mit Art. 9 Abs.
3 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung
Bedürftiger sozialhilferechtlich zuständig bleibt (vgl. BGE136V346, E. 7.2).
Trotz der zahlreichen im Bericht aufgeführten Vorteile, können wir der vorgeschlagenen UR Ergänzung von Artikel 25a KVG nicht zustimmen. Dies insbesondere aus folgenden
beiden Gründen:
Die fiskalische Äquivalenz soll konsequent angewendet werden. Der Kanton
oder die Gemeinde, wo der zivilrechtliche Wohnsitz bzw. das
Hauptsteuerdomizil liegt, soll für die Übernahme der Pflege-Restkosten
zuständig sein.
Die kantonale Pflegeheimplanung würde durch die vorgeschlagene Regelung
erschwert. Es werden unter Umständen für die innerkantonale Bevölkerung
Versorgungskapazitäten geschaffen, die dann nicht in Anspruch genommen
werden. Die im Bericht vorgeschlagene "interkantonale Pflegeheimplanung" ist
schwierig umzusetzen. Denn es ist nicht voraussehbar oder berechenbar, wie
viele Kantonseinwohnerinnen und -einwohner allenfalls ein ausserkantonales
Pflegeheim in Anspruch nehmen. Dies weil die Gründe für die Wahl eines
ausserkantonalen Pflegeheims sehr individuell sind. Es können daher keine
quantitativen Prognosen über die ausserkantonale Inanspruchnahme gemacht
werden.
Wir nehmen innert der auf den 18. Dezember 2015 angesetzten Frist Stellung und teilen SZ mit, dass wir mit der vorgesehenen Revision einverstanden sind und diese begrüssen.
Im Kanton Obwalden sind die Einwohnergemeinden für die Restfinanzierung der OW Pflegekosten zuständig. Diese haben zu diesem Zweck identische Reglemente
erlassen, welche bereits jetzt vorsehen, dass der Herkunftskanton (oder
Einwohnergemeinde) für die Restfinanzierung zuständig ist (analog ELG). Diese
Regelung konnte aber aufgrund des Urteils des Bundesgerichts vom 18. Dezember
2014 (BGE 140 V 563) nur im innerkantonalen Verhältnis angewandt werden. In Zukunft fallen diese rechtlichen Streitigkeiten weg, in welchen die Kantone Wohnsitzwechsel
beweisen bzw. bestreiten müssen. Der Regierungsrat begrüsst diese Vereinfachung
des Vollzugs.
Wir stimmen der von der Kommission vorgeschlagenen Erganzung von Art. 25a Abs. 5 NW KVG zu, dies insbesondere aus folgenden Gründen:
Die vorgeschlagene Regelung erlaubt im konkreten Einzelfall eine einfache und rasche Bestimmung der Zuständigkeit für die Restfinanzierung bei einem Eintritt in ein Pflegeheim. Langwierige Verfahren zur Klärung der Zuständigkeit fallen
mit der Regelung dahin. Die Zuständigkeit verbleibt unabhängig von einem
allfälligen Wechsel des zivilrechtlichen Wohnsitzes in den Standortkanton des
Heims immer beim Wohnsitz-(kanton) vor Eintritt in ein Pflegeheim.
Mit der vorgeschlagenen Regelung wird verhindert, dass diejenigen Kantone
oder Regionen benachteiligt werden, welche Angebote an Pflegeheimplatzen
oder Spitexkapazitäten zur Verfügung stellen, indem sie für alle Personen,
welche diese Angebote nutzen, die Restfinanzierung zu tragen haben. Dies