Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/74: Pa.Iv. 14.417 «Nachbesserung der Pflegefinanzierung» · 84 Seiten

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2.2 Allgemeine Stellungnahmen

Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

Kantone

Wir teilen die Haltung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen ZH Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK), wie sie in der zuhanden der SGK-SR

verabschiedeten Stellungnahme vom 6. November 2015 zum Ausdruck gebracht wird,

und stimmen der vorgeschlagenen KVG-Änderung zu. Einschränkend ist allerdings

festzuhalten, dass mit der vorgesehenen Regelung die Problemstellungen bei

ausserkantonalen Heimbewohnerinnen und -bewohnern nur unvollständig gelöst

werden. Sobald anfallende Kosten von diesen selbst und im Falle der Bedürftigkeit über die öffentliche Sozialhilfe zu tragen sind, lassen sich Zuständigkeitskonflikte zwischen

den Kantonen nicht vermeiden. Der Grund liegt darin, dass aufgrund einer neueren

Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht mehr ohne Weiteres davon ausgegangen

werden kann, dass der Herkunftskanton gestützt auf Art. 5 in Verbindung mit Art. 9 Abs.

3 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung

Bedürftiger sozialhilferechtlich zuständig bleibt (vgl. BGE136V346, E. 7.2).

Trotz der zahlreichen im Bericht aufgeführten Vorteile, können wir der vorgeschlagenen UR Ergänzung von Artikel 25a KVG nicht zustimmen. Dies insbesondere aus folgenden

beiden Gründen:

 Die fiskalische Äquivalenz soll konsequent angewendet werden. Der Kanton

oder die Gemeinde, wo der zivilrechtliche Wohnsitz bzw. das

Hauptsteuerdomizil liegt, soll für die Übernahme der Pflege-Restkosten

zuständig sein.

 Die kantonale Pflegeheimplanung würde durch die vorgeschlagene Regelung

erschwert. Es werden unter Umständen für die innerkantonale Bevölkerung

Versorgungskapazitäten geschaffen, die dann nicht in Anspruch genommen

werden. Die im Bericht vorgeschlagene "interkantonale Pflegeheimplanung" ist

schwierig umzusetzen. Denn es ist nicht voraussehbar oder berechenbar, wie

viele Kantonseinwohnerinnen und -einwohner allenfalls ein ausserkantonales

Pflegeheim in Anspruch nehmen. Dies weil die Gründe für die Wahl eines

ausserkantonalen Pflegeheims sehr individuell sind. Es können daher keine

quantitativen Prognosen über die ausserkantonale Inanspruchnahme gemacht

werden.

Wir nehmen innert der auf den 18. Dezember 2015 angesetzten Frist Stellung und teilen SZ mit, dass wir mit der vorgesehenen Revision einverstanden sind und diese begrüssen.

Im Kanton Obwalden sind die Einwohnergemeinden für die Restfinanzierung der OW Pflegekosten zuständig. Diese haben zu diesem Zweck identische Reglemente

erlassen, welche bereits jetzt vorsehen, dass der Herkunftskanton (oder

Einwohnergemeinde) für die Restfinanzierung zuständig ist (analog ELG). Diese

Regelung konnte aber aufgrund des Urteils des Bundesgerichts vom 18. Dezember

2014 (BGE 140 V 563) nur im innerkantonalen Verhältnis angewandt werden. In Zukunft fallen diese rechtlichen Streitigkeiten weg, in welchen die Kantone Wohnsitzwechsel

beweisen bzw. bestreiten müssen. Der Regierungsrat begrüsst diese Vereinfachung

des Vollzugs.

Wir stimmen der von der Kommission vorgeschlagenen Erganzung von Art. 25a Abs. 5 NW KVG zu, dies insbesondere aus folgenden Gründen:

 Die vorgeschlagene Regelung erlaubt im konkreten Einzelfall eine einfache und rasche Bestimmung der Zuständigkeit für die Restfinanzierung bei einem Eintritt in ein Pflegeheim. Langwierige Verfahren zur Klärung der Zuständigkeit fallen

mit der Regelung dahin. Die Zuständigkeit verbleibt unabhängig von einem

allfälligen Wechsel des zivilrechtlichen Wohnsitzes in den Standortkanton des

Heims immer beim Wohnsitz-(kanton) vor Eintritt in ein Pflegeheim.

 Mit der vorgeschlagenen Regelung wird verhindert, dass diejenigen Kantone

oder Regionen benachteiligt werden, welche Angebote an Pflegeheimplatzen

oder Spitexkapazitäten zur Verfügung stellen, indem sie für alle Personen,

welche diese Angebote nutzen, die Restfinanzierung zu tragen haben. Dies