Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/74: Pa.Iv. 14.417 «Nachbesserung der Pflegefinanzierung» · 84 Seiten
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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
könnte den Anreiz für die Kantone und Gemeinden verstärken, das
bereitgestellte Angebot an Pflegeleistungen auf ein Minimum zu beschränken, um damit einerseits zu verhindern, dass Personen aufgrund eines vorhandenen Angebots lhren Wohnsitz im entsprechenden Kanton oder der entsprechenden Gemeinde begründen resp. um zu erreichen, dass pflegebedürftige Personen möglichst in einem anderen Kanton in ein Heim eintreten. Das Interesse der Kantone und Gemeinden, die Versorgungsplanung im Bereich der Pflegeheime und der Spitexdienste auch interkantonal zu koordinieren, würde langerfristig geschwächt. Eine solche Entwicklung wäre versorgungspolitisch vor dem Hintergrund des demographisch bedingten, steigenden Bedarfs an
Pflegeleistungen problematisch. Mit der vorgeschlagenen Lösung kann einer solchen Entwicklung entgegengewirkt werden.
Die vorgeschlagene Regelung erlaubt die Abstimmung der Restfinanzierung mit den Regelungen über die Ergänzungsleistungen innerhalb eines Kantons. Eine solche Abstimmung ist zwingend nötig, ansonsten im Einzelfall die Gefahr von Finanzierungslücken oder Doppelfinanzierungen besteht. Für die Bestimmung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen zur Mitfinanzierung des
Heimaufenthalts ist gemäss heutiger Ergänzungsleistungsgesetzgebung in jedem Fall der Wohnsitzkanton zuständig, in welchem die betreffende Person vor Eintritt in ein Pflegeheim ihren zivilrechtlichen Wohnsitz begründet hatte. Es ist daher sinnvoll, die Zuständigkeit für die Restfinanzierung der
Pflegeleistungen analog zu regeln.
Mit der vorgeschlagenen Regelung besteht zwar die Möglichkeit, dass eine Person mit Eintritt in ein Pflegeheim im Standortkanton des Heims
zivilrechtlichen Wohnsitz und Steuerdomizil begründet (und Steuern bezahlt), die Zuständigkeit für die Restfinanzierung (und die Ausrichtung von
Ergänzungsleistungen) jedoch bei einem anderen Kanton verbleibt. Eine solche allfällige lnkongruenz muss in Kauf genommen werden, weil die vorangehend beschriebenen Vorteile der vorgeschlagenen Regelung höher zu gewichten sind.
lm Rahmen der Restfinanzierung haben auch im Kanton Glarus die unterschiedlichen GL kantonalen Regelungen für Bewohnerinnen und Bewohner von Alters- und
Pflegeheimen, die ausserkantonal erbrachte Pflegeleistungen in Anspruch genommen haben, zu Fragen der Zuständigkeit und Finanzierung geführt. Wir unterstützen daher die von der Kommission vorgeschlagene Ergänzung von Artikel 25a Absatz 5 KVG.
Dies insbesondere aus folgenden Gründen:
Einfach Handhabung; Die vorgeschlagene Gesetzesänderung stellt sicher, dass in jedem Fall klar ist, welcher Kanton für die Restfinanzierung von
Pflegeleistungen zuständig ist, die in einem Pflegeheim erbracht werden. Diese Regelung erlaubt im Einzelfall eine einfache und rasche Bestimmung der
Zuständigkeit für die Restfinanzierung bei einem Eintritt in ein Pflegeheim.
Langwierige Verfahren zur Klärung der Zuständigkeit fallen dahin.
Auswirkung auf die kantonale Planung:Mit der vorgeschlagenen Regelung wird verhindert, dass diejenigen Kantone oder Regionen, welche Angebote an Pflegeheimplätzen oder Spitexkapazitäten zur Verfügung stellen, durch die Restfinanzierung benachteiligt werden. Damit wird ein Anreiz für die Kantone und Gemeinden geschwächt, das bereitgestellte Angebot an Pflegeleistungen auf ein Minimum zu beschränken, um zu erreichen, dass pflegebedürftige Personen möglichst in einem anderen Kanton in ein Heim eintreten. Das
lnteresse der Kantone und Gemeinden, die Versorgungsplanung im Bereich der Pflegeheime und der Spitexdienste auch interkantonal zu koordinieren, wird mit dieser Anderung längerfristig gestärkt.
Synchronisierung mit den Ergänzungsleistungen; Damit ist einheitlich der Herkunftskanton in Bezug auf die Pflegefinanzierung, die Sozialhilfe und die Ergänzungsleistung zuständig. Diese einfach anwendbare Regelung hilft
Rechtsstreitigkeiten und Finanzierungslücken zu vermeiden. Für die
Bestimmung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen zur Mitfinanzierung