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Vernehmlassung 2015/8: Änderung der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) und Totalrevision der Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 44 Seiten
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3Ein Kombinations-Seitenlicht ist ein Licht, das die Seitenlichter in einer einzigen Laterne kombiniert.
4Hecklichter strahlen weisses Licht aus, das von hinten über einen Horizontbogen von 135°, nach jeder Seite 67° 30’, sichtbar ist.
5Ein Dreifarben-Topplicht ist ein Licht, das die beiden Seitenlichter und das Hecklicht in einer einzigen Laterne kombiniert.
6Rundumlichter sind über einen Horizontbogen von 360° sichtbar.
Art. 18b Anbringen der Lichter
1Die vorgeschriebenen Lichter sind gut sichtbar zu setzen und dürfen den Schiffsführer nicht blenden. Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen sie ein gleichmässiges, ununterbrochenes Licht ausstrahlen.
2Topplichter oder Rundumlichter müssen grundsätzlich in der Mittellängsebene des Schiffes angebracht werden.
3Das Topplicht muss mindestens 1,0 m über dem Schnittpunkt der Verbindungslinie der Seitenlichter mit der Mittellängsebene des Schiffes angebracht werden.
4Dreifarben-Topplichter sind an oder nahe der Mastspitze anzubringen.
5Seitenlichter sind auf der gleichen Höhe über der Wasserlinie anzubringen.
6Kombinations-Seitenlichter sind im vorderen Bereich des Schiffes und grundsätzlich in der Mittellängsebene anzubringen.
7Auf motorisierten Schiffen kann das Topp- oder das Rundumlicht seitlich aus der Mittellängsebene versetzt angebracht werden, sofern ein Kombinations-Seitenlicht in der Mittellängsebene des Schiffes oder in der gleichen Längsebene wie das versetzt angebrachte Topp- oder Rundumlicht angeordnet wird.
8Auf Schiffen, ausgenommen auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen, müssen die Hecklichter in der Mittellängsebene des Schiffes angebracht werden.
9Auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen richtet sich die Anbringung des Hecklichtes nach der Norm «SN EN ISO 16180:2013, Kleine Wasserfahrzeuge – Positionslaternen – Einbau, Anordnung und Tragweite»3.
Art. 19 Sichtweite und Stärke der Lichter
1Aufgehoben
3 Die aufgeführte Norm kann eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch.