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Vernehmlassung 2015/8: Änderung der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) und Totalrevision der Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 44 Seiten

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2Die Sichtweite der Lichter auf Schiffen, ausgenommen auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen, muss bei dunkler Nacht und bei klarer Luft mindestens betragen:

Art der Lichter weiss oder gelb rot oder grün

hell 4 km 3 km

gewöhnlich 2 km 1,5 km

3Die vorgeschriebenen Mindestsichtweiten nach Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn die Lichter die folgenden Lichtstärken aufweisen:

Mindestsichtweite in Kilometern Lichtstärke in Candela

4 10,0

3 4,1

2 1,4

1,5 0,7

4Die Sichtweite der Lichter auf Sportbooten und auf Vergnügungsschiffen richtet sich nach der Norm «SN EN ISO 16180:2013, Kleine Wasserfahrzeuge – Positionslaternen – Einbau, Anordnung und Tragweite»4.

5Auf Schiffen, ausgenommen auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen, sind Topplichter, Dreifarben-Topplichter, Seitenlichter sowie Kombinations-Seitenlichter als helle Lichter, Hecklichter und weisse Rundumlichter als gewöhnliche Lichter auszuführen.

Art. 21 Abs. 2 (betrifft nur den französischen Text)

Art. 24 Schiffe mit Maschinenantrieb

1Schiffe mit Maschinenantrieb in Fahrt führen bei Nacht:

a. ein Topplicht;

b. getrennte Seitenlichter;

c. ein Hecklicht.

2Für Schiffe von Berufsfischern sind auch zulässig:

a. gewöhnliche anstelle der hellen Lichter;

b. ein weisses Rundumlicht in der Mittellängsebene anstelle des Topp- und des Hecklichtes. Das Licht darf auch auf dem hinteren Teil des Schiffes gesetzt werden.

4 Die aufgeführte Norm kann eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch.