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Vernehmlassung 2015/8: Änderung der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) und Totalrevision der Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 44 Seiten
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2Die Sichtweite der Lichter auf Schiffen, ausgenommen auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen, muss bei dunkler Nacht und bei klarer Luft mindestens betragen:
Art der Lichter weiss oder gelb rot oder grün
hell 4 km 3 km
gewöhnlich 2 km 1,5 km
3Die vorgeschriebenen Mindestsichtweiten nach Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn die Lichter die folgenden Lichtstärken aufweisen:
Mindestsichtweite in Kilometern Lichtstärke in Candela
4 10,0
3 4,1
2 1,4
1,5 0,7
4Die Sichtweite der Lichter auf Sportbooten und auf Vergnügungsschiffen richtet sich nach der Norm «SN EN ISO 16180:2013, Kleine Wasserfahrzeuge – Positionslaternen – Einbau, Anordnung und Tragweite»4.
5Auf Schiffen, ausgenommen auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen, sind Topplichter, Dreifarben-Topplichter, Seitenlichter sowie Kombinations-Seitenlichter als helle Lichter, Hecklichter und weisse Rundumlichter als gewöhnliche Lichter auszuführen.
Art. 21 Abs. 2 (betrifft nur den französischen Text)
Art. 24 Schiffe mit Maschinenantrieb
1Schiffe mit Maschinenantrieb in Fahrt führen bei Nacht:
a. ein Topplicht;
b. getrennte Seitenlichter;
c. ein Hecklicht.
2Für Schiffe von Berufsfischern sind auch zulässig:
a. gewöhnliche anstelle der hellen Lichter;
b. ein weisses Rundumlicht in der Mittellängsebene anstelle des Topp- und des Hecklichtes. Das Licht darf auch auf dem hinteren Teil des Schiffes gesetzt werden.
4 Die aufgeführte Norm kann eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch.