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Vernehmlassung 2015/8: Änderung der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) und Totalrevision der Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 44 Seiten

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3Sportboote und Vergnügungsschiffe mit Maschinenantrieb sowie Segelschiffe, die unter Motor fahren, führen bei Nacht:

a. getrennte Seitenlichter, ein Topplicht und ein Hecklicht;

b. ein Kombinations-Seitenlicht, ein Topplicht und ein Hecklicht;

c ein Kombinations-Seitenlicht und ein weisses Rundumlicht; oder

d. getrennte Seitenlichter und ein weisses Rundumlicht.

4Segelschiffe, die unter Motor fahren und die bei Nacht ein Topplicht, ein Hecklicht und Seitenlichter führen, dürfen die Seitenlichter und das Hecklicht auch in einem Dreifarben-Topplicht führen.

5Ein weisses Rundumlicht genügt:

a. auf Schiffen, deren Antriebsleistung nicht mehr als 6 kW beträgt;

b. auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen, deren Rumpflänge 7 m und deren Geschwindigkeit über Grund 7 Knoten (ca. 13 km/h) nicht übersteigt.

Art. 25 Abs. 2

2Segelschiffe, die nur unter Segel fahren, führen bei Nacht:

a. getrennte Seitenlichter und ein Hecklicht;

b. ein Kombinations-Seitenlicht und ein Hecklicht;

c ein Dreifarben-Topplicht; oder

d. ein weisses Rundumlicht.

Art. 27 Vorrangschiffe

Vorrangschiffe führen:

a. bei Nacht zusätzlich zu den Lichtern nach Artikel 24 Absatz 1 ein grünes helles Rundumlicht, möglichst 1 m höher als das Topplicht;

b. bei Tag einen grünen Ball.

Art. 32 Abs. 1 (betrifft nur den italienischen Text)

Art. 37 Abs. 3 1. Satz und Abs. 6 (betrifft nur den italienischen Text)

Art. 40 Abs. 1 (betrifft nur den französischen Text)

Art. 40c Abs. 7

7Für eine Person, die ein gewerbsmässig eingesetztes Schiff führt, an dessen Führung beteiligt ist oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt, gilt eine Fahrunfähigkeit nach Artikel 40a Absatz 2 als erwiesen, wenn der tiefere Wert der beiden Messungen einer Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille und mehr, aber