Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/83: Abschliessende Inkraftsetzung der Änderungen vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) und der damit verbundenen Verordnungsanpassungen

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 1

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Gesundheit BAG

ENTWURF / März 2016

Erläuterungen zur Revision der Verordnung des EDI vom 01. Juni 20111 über die Form der eidgenössischen Prüfung der universitären Medizinalberufe (Prüfungsformenverordnung)

1. Ausgangslage

Mit der Revision vom … der Verordnung vom 26. November 20082 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) werden bisher in der Prüfungsformenverordnung geregelte Punkte wegen ihrer Wichtigkeit in die Prüfungsverordnung MedBG aufgenommen. Daher ist eine Anpassung der Prüfungsformenverordnung notwendig.

2. Zu den einzelnen Bestimmungen

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 3 Prüfungsort

Die Bestimmung über den Prüfungsstandort (inkl. einer neu eingeführten Ausnahmeregelung) ist nun in Artikel 12b der Prüfungsverordnung MedBG enthalten, daher kann die bisherige Bestimmung der Prüfungsformenverordnung ersatzlos aufgehoben werden.

Artikel 4 Absatz 1 Prüfungssprache

Dieser Absatz kann aufgehoben werden, da der Grundsatz der Prüfungssprache nun in Artikel 12c der Prüfungsverordnung MedBG geregelt ist. Der bisherige Absatz 2 bleibt somit der einzige und unveränderte Absatz dieser Bestimmung.

Artikel 7 Hilfsmittel

Es ist die MEBEKO, Ressort Ausbildung, die gemäss Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Prüfungsverordnung MedBG Richtlinien über die Durchführung der eidgenössischen Prüfung erlässt. Die Richtlinien enthalten – neben der Festlegung der zulässigen Hilfsmittel – Detailregelungen namentlich über die inhaltliche Ausrichtung der Prüfung, die Anzahl Fragen/Aufgaben/Stationen, den Prüfungsumfang, die Dauer, den Ablauf, die Aus- und Bewertung, die Instruktion der Kandidatinnen und Kandidaten.

3. Personelle und finanzielle Auswirkungen

Die Revision hat keine personellen oder finanziellen Auswirkungen weder auf den Bund und die Kantone noch auf die Hochschulen.

1 SR 811.113.32

2 SR 811.113.3