Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/83: Abschliessende Inkraftsetzung der Änderungen vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) und der damit verbundenen Verordnungsanpassungen · 6 Seiten
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Gesundheit BAG
ENTWURF / März 2016
Erläuterungen zur Revision der Verordnung vom 26. November 20081 über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG)
1. Ausgangslage
Die Prüfungsverordnung MedBG ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten und die erste Revision der Verordnung trat am 1. Januar 2011 in Kraft. Die Bestimmungen haben sich in der Praxis grundsätzlich bewährt.
Die einzelnen Medizinalberufe haben ihre Lernzielkataloge weiterentwickelt. Diese Entwicklungen und weitere gestützt auf die Revision vom 20. März 20152 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 20063 (MedBG) notwendigen Anpassungen der Lernzielkataloge machen eine Revision der Prüfungsverordnung MedBG notwendig. Diese bietet zudem die Gelegenheit, weitere Punkte anzupassen oder zu ergänzen.
2. Zu den einzelnen Bestimmungen
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt: Inhalt, Form und Bewertung der eidgenössischen Prüfung
Artikel 3 Inhalt und Form der eidgenössischen Prüfung
Absatz 1: Die geltenden Lernzielkataloge datieren aus dem Jahr 2008. Eine Anpassung und Aktualisierung wird aufgrund der gemachten Erfahrungen mit der Durchführung der eidgenössischen Prüfungen seit deren erstmaliger Durchführung im Jahr 2011 notwendig. Mit der Änderung des MedBG vom 20. März 2015 werden insbesondere bezüglich Komplementärmedizin (vgl. Art. 118a BV) und medizinischer Grundversorgung (vgl. Art. 117a BV) neue Ausbildungsziele eingeführt. Diese müssen Eingang in die Lernzielkataloge finden, um in der Ausbildung umgesetzt werden zu können. Die Umsetzung ist wiederum die Voraussetzung dafür, dass diese Inhalte in den eidgenössischen Prüfungen geprüft werden können. Deshalb wird in der Fussnote zu dieser Bestimmung auf die aktuellen Lernzielkataloge vom …4 verwiesen.
Absatz 2: Der bisherige Artikel 4 Absatz 1 wird in den Artikel 3 integriert und dessen Sachüberschrift entsprechend angepasst. Diese Bestimmung hält fest, dass das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) nach Anhörung der Medizinalberufekommission (MEBEKO), Ressort Ausbildung, die Grundsätze und Einzelheiten der verschiedenen Prüfungsformen regelt. Das EDI legt namentlich fest, welche Prüfungsformen bei den eidgenössischen Prüfungen zur Anwendung gelangen können und wie sich deren grundsätzlicher formeller Ablauf gestaltet.
Artikel 4 Form der eidgenössischen Prüfung
Absatz 1 wurde in Artikel 3 Absatz 2 integriert. Absatz 2 kann aufgehoben werden, da die Form der Prüfungen in den Vorgaben der MEBEKO, Ressort Ausbildung, bestimmt wird (vgl. Art. 5a Bst. a). Somit kann der ganze Artikel 4 aufgehoben werden.
1 SR 811.113.3
2BBl 2015 2711
3 SR 811.11
4 Da zurzeit alle Lernzielkataloge revidiert werden, können noch keine Daten eingesetzt werden.