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Vernehmlassung 2015/83: Abschliessende Inkraftsetzung der Änderungen vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) und der damit verbundenen Verordnungsanpassungen · 21 Seiten
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Verordnung über das Register der universitären Medizinalberufe (Registerverordnung MedBG)
vom ...
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 51 Absatz 5 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 20061 (MedBG),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt den Betrieb, den Inhalt und die Nutzung des Registers über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberuferegister).
2 Das Medizinalberuferegister enthält Daten zu den Personen der folgenden universitären Medizinalberufe (Medizinalpersonen):
a. Ärztinnen und Ärzte;
b. Zahnärztinnen und Zahnärzte;
c. Chiropraktorinnen und Chiropraktoren;
d. Apothekerinnen und Apotheker;
e. Tierärztinnen und Tierärzte.
Art. 2 Verantwortliche Behörde
1 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) betreibt das Medizinalberuferegister.
2 Es koordiniert seine Tätigkeiten mit den Datenlieferantinnen und -lieferanten des Medizinalberuferegisters sowie mit den Nutzerinnen und Nutzern der Standardschnittstelle.
3 Es erteilt die individuellen Bearbeitungs- und Zugriffsrechte für das Medizinalberuferegister.
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