Vorlage
Vernehmlassung 2015/83: Abschliessende Inkraftsetzung der Änderungen vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) und der damit verbundenen Verordnungsanpassungen · 10 Seiten
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Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen (Medizinalberufeverordnung MedBV)
Änderung vom … Entwurf
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Medizinalberufeverordnung vom 27. Juni 20071 wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken
Betrifft nur den französischen und italienischen Text.
Ingress
gestützt auf die Artikel 5 Absätze 2 und 3, 18 Absatz 3, 25 Absatz 2, 33 Absatz 3, 33a Absatz 4, 35 Absatz 1, 36 Absatz 3, 39, 47 Absatz 1, 48 Absatz 2, 50 Absatz 2, 60 und 65 Absatz 2 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 20062 (MedBG) sowie auf Artikel 46a Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973,
Art. 1 Abs. 4
4Bei Verlust des Diploms oder Änderungen des Zivilstandes wird kein neues Diplom ausgestellt. Bei der Geschäftsstelle der Medizinalberufekommission (MEBEKO), Ressort Ausbildung, kann ein Duplikat oder ein Faksimile beantragt werden. Das Duplikat und das Faksimile tragen die Unterschrift der Direktorin beziehungsweise des Direktors des BAG.
Art. 4 Abs. 2
2Diplome werden von der MEBEKO, Ressort Ausbildung, Weiterbildungstitel von der MEBEKO, Ressort Weiterbildung, anerkannt.
Art. 5 Abs. 1, 2 Bst. i–m, Abs. 3 und Abs. 4
1 Die MEBEKO trägt in einer Datenbank die relevanten Daten ein zu:
1 SR 811.112.0
2 SR 811.11
3 SR 172.010
2017–