Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/83: Abschliessende Inkraftsetzung der Änderungen vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) und der damit verbundenen Verordnungsanpassungen · 8 Seiten
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Gesundheit BAG
ENTWURF / März 2016 Erläuternder Bericht zur Teilrevision der Verordnung vom 27. Juni 2007 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen1 (Medizinalberufeverordnung; MedBV)
1. Ausgangslage
Die MedBV ist zusammen mit dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 20062 (MedBG) am 1. September 2007 in Kraft getreten.
Die Änderung des MedBG vom 20. März 2015 (revMedBG) macht auch eine Anpassung der Verordnung erforderlich.
Mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung muss im Register über die universitären Medizinalberufe (MedReg) eingetragen sein, wer einen universitären Medizinalberuf im Bereich der Humanmedizin, der Zahnmedizin, der Chiropraktik, der Pharmazie und der Veterinärmedizin ausüben will (Art. 33a Abs. 1 revMedBG). Im Register sind die Diplome sowie die Sprachkenntnisse sämtlicher Personen enthalten, die einen universitären Medizinalberuf ausüben wollen (Art. 50 Abs. 1 Bst. dbis und dter revMedBG; Art. 3 Bst. d und g-k revidierte Registerverordnung MedBG3).
Die MedBV regelt die Einzelheiten bezüglich den für die jeweilige Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse nach Artikel 33a Absatz 1 Buchstabe b des revMedBG (Art. 11a), die Ausnahme davon (Art. 11b), die Eintragung und den Nachweis der vorhandenen Sprachkenntnisse (Art. 11c), sowie die Mindestanforderungen nach Artikel 33a Absatz 2 Buchstabe a revMedBG, die eine Ausbildung erfüllen muss, damit das Diplom ins Register eingetragen werden kann (Art. 11d).
Mit der Revision des MedBG wird der Ausdruck "selbstständige (Berufs-)Ausübung" durch "privatwirtschafliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung" ersetzt4. Die Begrifflichkeiten der Verordnung werden entsprechend angepasst.
Mit dem revidierten Gesetz wird auch der Zugang zur Ausübung des Apothekerberufs geändert. Nach geltendem MedBG ist zur «selbstständigen Berufsausübung» ausschliesslich ein eidgenössisches oder ein von der Medizinalberufekommission (MEBEKO) anerkanntes ausländisches Apothekerdiplom erforderlich. Mit Inkrafttreten des revMedBG brauchen Apothekerinnen und Apotheker – wie Ärztinnen und Ärzte oder Chiropraktorinnen Chiropraktoren – die ihren Beruf «privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung» ausüben wollen, zusätzlich einen eidgenössischen oder einen von der MEBEKO anerkannten Weiterbildungstitel (Art. 36 Abs. 2 revMedBG). Betreffend diese Änderung wird eine Übergangsbestimmung in die MedBV aufgenommen (Art. 18b Abs. 1-4).
Das neue Hochschulförderungs- und –koordinationsgesetz vom 30. September 2011 (HFKG)5, welches das Universitätsförderungsgesetz (UFG)6 und das Fachhochschulgesetz (FHSG)7 ersetzt, hat eine Änderung des MedBG bei den Artikeln zur Akkreditierung der Studiengänge nach sich gezogen. Eine entsprechende Änderung erfolgt nun in den diesbezüglichen Bestimmungen der MedBV.
1 SR 811.112.0
2 SR 811.11
3 SR 811.117.3
4BBl 2013 6205, S. 6213 Ziff. 2