Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/83: Abschliessende Inkraftsetzung der Änderungen vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) und der damit verbundenen Verordnungsanpassungen · 10 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Gesundheit BAG

ENTWURF / März 2016

Erläuterungen zur Totalrevision der Verordnung vom 15. Oktober 20081 über das Register der universitären Medizinalberufe (Registerverordnung MedBG)

1. Ausgangslage

Die Registerverordnung MedBG ist seit dem 1. November 2008 in Kraft. Seit Inkrafttreten der Änderungen vom 1. Januar 2015 können die öffentlich zugänglichen Daten des Medizinalberuferegisters (MedReg) einem breiteren Nutzerkreis auf schriftlichen Antrag hin und gegen Gebühr über eine Standardschnittstelle verfügbar gemacht werden. Zudem sind auf Wunsch des Bundesamtes für Landwirtschaft und Veterinärwesen (BLV) zwei bundesrechtlich geregelte Qualifikationen der Tierärztinnen und -ärzte in das MedReg aufgenommen worden, die in der Verordnung vom 16. November 20112 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen geregelt sind.

Am 20. März 2015 entschied das Parlament über die Teilrevision des Bundesgesetzes vom 23. Juni 20063 über die universitären Medizinalberufe (MedBG). Geändert wurden dabei auch einzelne Bestimmungen zum MedReg. Die vorliegende Totalrevision nimmt insbesondere diese Änderungen auf.

2. Gründe für die Revision

Mit der Revision des MedBG wurden wie einleitend erwähnt verschiedene Bestimmungen geändert, die entsprechende Anpassungen in der Registerverordnung MedBG erfordern. Ein Ziel der Revision des MedBG und damit auch der Registerverordnung MedBG liegt darin, dass zukünftig alle universitären Medizinalpersonen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben, im MedReg eingetragen sind. Verschiedene neue Bestimmungen des MedBG tragen zu einer besseren Bewirtschaftung der Daten des MedReg bei; sie führen zu mehr Transparenz für die Öffentlichkeit, so werden neu beispielsweise alle vorhandenen Sprachkenntnisse im MedReg eingetragen. Gleichzeitig wird durch die Revision der Schutz derjenigen universitären Medizinalpersonen, über die besonders schützenswerte Personendaten vorhanden sind verbessert. Aus Verhältnismässigkeitsgründen werden neu Disziplinarmassnahmen wie Verwarnungen, Verweise und Bussen fünf Jahre nach ihrer Anordnung aus dem MedReg nicht mehr mit dem Vermerk «gelöscht» versehen, sondern vollständig entfernt. Ein weiteres Ziel der Revision ist die Verbesserung der Datenqualität und -aktualität, die mit der Integration der AHV-Nummer in das MedReg erreicht werden soll.

Aufgrund der zahlreichen notwendigen Änderungen sowie um die Bestimmungen an den Entwurf der Verordnung über das Psychologieberuferegister (Registerverordnung PsyG) anzugleichen, wurde die Registerverordnung MedBG im Interesse einer grösseren Benutzerfreundlichkeit und leichteren Auffindbarkeit einer Totalrevision unterzogen.

3. Zu den einzelnen Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

Dieser Artikel ist identisch mit dem noch geltenden Artikel 1. Er umschreibt den Regelungsbereich der Registerverordnung MedBG (Absatz 1) und hält fest, über welche universitären Medizinalberufe (Medizinalpersonen) das MedReg Daten enthält (Absatz 2). Dabei handelt es sich um Ärztinnen und

1 SR 811.117.3

2 SR 916.402

3 SR 811.11