Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten

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Absatz 2: Der VAKA macht geltend, dass wenn die Person über Artikel 23 Absatz 1 bereits einmal mit einem Ausweis identifiziert worden sei, eine Erneuerung keine neue Ausweisprüfung bedürfe. Die nochmalige Ausweisprüfung sei ersatzlos zu streichen. Eine Streichung wünschen auch das LUKS, die FMH und die SGMI. Gemäss 8 Stellungnehmenden64 sei eine erneute Überprüfung der Person überflüssig, wenn ein IDM noch Gültigkeit habe. Die IG eHealth und PH CH schlagen folgende Änderung in Absatz 2 vor: „Verliert ein IDM seine Gültigkeit, so muss der Herausgeber des Identifikationsmittels für dessen Erneuerung nach Artikel 23 die Identität der antragstellenden Person neu überprüfen“.

Art. 26 Sperrung des Identifikationsmittels

Das Identifikationsmittel kann von der Inhaberin oder dem Inhaber jederzeit unwiderruflich gesperrt werden.

6 Kantone65 weisen darauf hin, dass die Inhaberin / der Inhaber für die Sperrung die Gemeinschaft anfragen müsse. Er könne dies nicht selber machen. Sie fordern folgenden Titel für Artikel 26: „Blocage du moyen d’authentification“ und folgenden Wortlaut des Artikels: „Le titulaire du moyen d’authentification peut demander de bloquer celui-ci à tout moment“. Gemäss dem HÄ CH und der ÄTG müsse hier genauer spezifiziert werden, der Nutzer brauche eine Sicherheit. Der Aufwand für eine Erneuerung und einen Anbieterwechsel müsse begrenzt werden. Für SCH ist Artikel 26 zu restriktiv. Es sollte bei den IDM geregelt sein. Unter Umständen würde das IDM auch für andere Anwendungen genutzt. Artikel 26 sei zu streichen und bei Bedarf in Anhang 5 zu übertragen. Die Tessaris weist darauf hin, dass für die Form des Widerrufes nichts vorgesehen sei, womit Telefon, SMS oder E-Mail ausreichen müsste. Da die Sperrung gemäss Gesetzeswortlaut „unwiderruflich“ erfolge, sei zudem unklar, wie die Inhaberin / der Inhaber bei einer Sperrung infolge Verlust oder Diebstahl des IDM vorzugehen habe. Gemäss HIN sei zu fordern, dass bei jedem Einstieg ins elektronische Patientendossier das IDM auf eine Revokation (Ungültigkeitserklärung) überprüft werde. Es reiche nicht, nur beim IDP die Sperrung zu regeln. Artikel 26 sei folgendermassen zu ergänzen: „Der Herausgeber führt eine Liste der gesperrten oder für ungültig erklärten IDM (Revokationstabelle). Die Gemeinschaft prüft bei jedem Zugriff, ob die Person korrekt authentisiert wurde und deren ID-Mittel nicht revoziert ist“. Die Post bemängelt, dass die Beschreibung unvollständig sei. Der Herausgeber selbst könne IDM sperren, wenn er glaubhaft informiert werde, dass die Angaben nicht mehr stimmen. Es bestehe die Gefahr, dass falsche Erwartungen geweckt würden. Der Herausgeber müsse das IDM auch sperren können, wenn er oder der Inhaber mindestens den Verdacht habe, dass ein Missbrauch vorliege, weswegen Gründe für die Sperrung aufgelistet werden sollten. Falls der Herausgeber des IDM sich vergewissern müsse, dass die Person, welche die Sperrung beantragt, dazu berechtigt ist, müsse dies zudem explizit erwähnt werden. Des Weiteren wäre eine Information des Inhabers nach der Sperrung eines IDM wünschenswert, damit dieser die Möglichkeit hätte, nicht gewünschte Sperrungen zu erkennen.

3.1.5 5. Kapitel: Akkreditierung

Art. 27 Anforderungen

1 Die Akkreditierung richtet sich nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung (AkkBV) vom 17. Juni 1996 sowie ISO/IEC 27006:201510, soweit die vorliegende Verordnung keine abweichenden Vorschriften enthält.

2 Je eine separate Akkreditierung ist erforderlich für die Zertifizierung von: a. Gemeinschaften und Stammgemeinschaften; b. Herausgeber von Identifikationsmitteln.

3 Die Zertifizierungsstellen müssen neben den Voraussetzungen nach der AkkBV über eine festgelegte Organisation sowie ein festgelegtes Kontrollverfahren verfügen. Darin müssen insbesondere geregelt sein: a. die Begutachtungs- oder Prüfkriterien, mit denen die Einhaltung der Zertifizierungsvoraussetzungen überprüft werden; b. der Ablauf des Verfahrens, insbesondere das Vorgehen bei festgestellten Unregelmässigkeiten; c. die Verwendung des vom BAG zur Verfügung gestellten Zertifizierungssystems zur Prüfung der Datenübertragung von Gemeinschaften und Stammgemeinschaften.

4 Das EDI legt die Mindestanforderungen an die Qualifikation des Personals, welches Zertifizierungen durchführt, fest.

64 LUKS, FMH, SGMI, HL7, IHE, Integic, IG eHealth, PH CH

65 GE, FR, VS, VD, JU, NE