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Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten

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werden.

Art. 23 Identitätsprüfung

1Der Herausgeber des Identifikationsmittels muss die Identität der antragstellenden Person überprüfen. Diese muss sich mit einem Ausweis nach dem Ausweisgesetz vom 22. Juni 2001 oder einem Ausweis nach den Artikeln 41–41b des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 ausweisen oder einen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 2003 über die elektronische Signatur signierten Antrag auf elektronischem Weg einreichen.

2Wird das Identifikationsmittel für die Authentifizierung einer Gesundheitsfachperson verwendet, so muss zusätzlich überprüft werden, ob es sich um eine Gesundheitsfachperson nach Artikel 2 Buchstabe b EPDG handelt.

3Die Prüfung der Identität der antragstellenden Person nach Absatz 1 und der Qualifikation einer Gesundheitsfachperson nach Absatz 2 kann an Dritte delegiert werden.

Die PKS und die SGMI bemängeln, dass analog Artikel 22 auch für die Identitätsprüfung zu hohe Hürden definiert worden seien. Es solle auf bewährte und gut etablierte Methoden zurückgegriffen werden. Die Post kritisiert wiederum, dass die in diesem Entwurf vorgeschlagenen, sehr hohen Anforderungen an die IDM im Widerspruch zu den sehr tiefen Anforderungen an die Identitätsprüfung stünden. Sie beantragt, dass die gleichen Anforderungen gelten, wie sie im Entwurf der in Revision befindenden VZertES für die Ausstellung von geregelten Zertifikaten festgehalten werden. Gemäss der STSAG sei die Identitätsprüfung pragmatischer zu lösen. Es sollte reichen, wenn die Identität durch die Institution per se geprüft werde (mit dem Anstellungsverhältnis), die Rolle definiert werde (z.B. im KIS) und mittels einer technischen Validierung (z.B. HIN access gateway) der Zugriff ermöglicht werde. Die Identifizierung / Authentifizierung im Primärsystem, gekoppelt mit einer gesicherten Zugangsinfrastruktur, könne im Sinne der 2-Faktor-Authentifizierung genutzt werden, um ohne weitere Identitätsabfragen zum elektronischen Patientendossier einer gewissen Person zu gelangen.

Absatz 1: Die Medgate wiederholt ihren Kommentar zu Artikel 22. 6 Kantone61 machen folgenden Formulierungsvorschlag für Artikel 23 Absatz 1: „L’éditeur ou la communauté est tenu de vérifier l’identité de la personne qui demande un moyen d'authentification“. Die ISSS schreibt, dass die Definition der Anforderungen an die Identitätsprüfung Bestandteil der jeweiligen Norm/Regelung (eCH-0170, eCH- 0113, ZertES, eIDAS) sei und schlägt folgenden Wortlaut für Absatz 1 vor: „[…] antragsstellenden Person gemäss der jeweiligen Norm, unter der das IDM herausgegeben wird, überprüfen. […]“. Der Spitex und die ASPS machen darauf aufmerksam, dass viele Spitex-Klienten/innen im hohen Alter nicht mehr über eine gültige Identitätskarte oder einen Führerschein verfügen würden. Eine Neubeschaffung sei für die Personen oftmals sehr umständlich, weswegen eine andere Identifikationsmöglichkeit vorzusehen sei. Die Tessaris weist darauf hin, dass bei der Identitätsprüfung analog zu Artikel 5 Absatz 2 für Personen, die sich in der Schweiz aufhielten und nicht über eine Versichertennummer verfügen auch andere Mittel zum Nachweis der Identität zugelassen werden.

Absatz 2: Der VAKA schreibt, dass an dieser Stelle von einer Prüfung ausgegangen werde, bei welcher weder das Verfahren noch die Datenlage geklärt sei. Das BAG müsse klar definieren, wie eine solche Prüfung abzulaufen habe. Der Spitex und die ASPS machen darauf aufmerksam, dass solange nicht alle Pflegefachpersonen in einem Register registriert seien, die Identifikation nach Artikel 2 Buchstabe b EPDG sehr aufwändig sei. Die Verordnung müsse entsprechende Register für die Gesundheitsberufe vorsehen resp. regeln. Die FMH fordert, dass es nicht nur ein Attribut „Gesundheitsfachperson“ geben dürfe, sondern die verschiedenen Berufsgruppen zu unterscheiden seien. Ähnlich schreibt HIN, dass das Attribut „Gesundheitsfachperson“ zusätzlich und in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden mit dem entsprechenden Typ des Medizinalberufes zu ergänzen sei.

Absatz 3: Gemäss der K3 und dem VZK sei Absatz 3 so auszulegen, dass ein Spital oder ein Pflegheim seine Mitarbeitenden identifizieren und zusätzlich auch prüfen könne, ob es sich um eine Gesundheitsfachperson handelt. Alles andere sei nicht praktikabel und viel zu teuer. Die SBK und die SWOR begrüssen die Vergabe der GLN an Gesundheitsfachpersonen. Den Lösungsansatz würden sie in der

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