Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten
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Führung eines nationalen Berufsregisters für Gesundheitsfachpersonen sehen. Die FMH lehnt die Delegation der Überprüfung der Qualifikation einer Gesundheitsfachperson an beliebige Dritte ab, da es ein nicht tolerierbares Risiko sei. Die Verantwortung solle bei bestimmten, qualifizierten Stellen bleiben, deren Anforderungen zu definieren seien.
Art. 24 Daten des Identifikationsmittels
1Der Herausgeber des Identifikationsmittels erfasst folgende Daten anhand des vorgelegten Identitätsnachweises der antragstellenden Person:
a. den Namen;
b. die Vornamen;
c. das Geschlecht;
d. das Geburtsdatum;
e. die Nummer des Identitätsnachweises nach Artikel 23 Absatz 1.
2Er kann bei Gesundheitsfachpersonen zusätzlich die eindeutige Identifikationsnummer (GLN) erfassen.
3Er kann die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 zur Identifizierung an die Zugangsportale übermitteln.
4Er informiert die antragstellende Person über die Sicherheitsvorkehrungen, die sie im Umgang mit dem Identifikationsmittel treffen muss.
Die Post weist bezüglich des ersten Absatzes darauf hin, dass in der Liste der Attribute die AHVN13 fehle. Dieses Attribut solle von der IDP nur für das elektronische Patientendossier zur Verfügung gestellt werden und nicht für andere Zwecke. Ohne diese Angaben gebe es keine Vereinfachung im Registrationsprozess für Patientinnen / Patienten. Würden diese Anforderungen nicht heraufgesetzt, müssten sie ihre komplexen Registrationsprozesse beibehalten und würden wenig profitieren. Das bedeute viel Kosten für IDM ohne zusätzlichen Wert. Die Post beantragt, dass mindestens eine Möglichkeit für die Erfassung erlaubt werde. Diese dürfe auch bei einer Identitätsprüfung, die nicht im Rahmen des elektronischen Patientendossiers erfolge, erhoben werden, dürfe aber nur im Zusammenhang mit dem elektronischen Patientendossier genutzt werden. Betreffend Absatz 1 Buchstabe e schreibt die Post zudem, dass nicht nur die Nummer des Identitätsnachweises erfasst werden sollte, sondern auch der Typ des Dokuments und schlägt vor, dass in der Definition der Metadaten eine Codierung für die Identitätsnachweise erfasst werden sollte. Die FMH spricht sich bezüglich Buchstaben e dafür aus, dass die Nummer des Identitätsnachweises mit der GLN zu ersetzen sei. Absatz 2 sei zudem zu streichen. Die Tessaris wiederholt ihren Kommentar von Artikel 23 Absatz 1 in Bezug auf den Buchstaben e. 6 Kantone62 weisen darauf hin, dass das IDM zwar zu kontrollieren sei, die Nummer jedoch nicht registriert werden müsse. Das wäre verlorene Zeit und es gebe keinen Grund, diese Daten zu speichern. Sie fordern die Streichung von Buchstabe e. Gemäss der Tessaris sei die in Absatz 4 vorgeschlagene Informationspflicht analog zu den Bemerkungen zu Artikel 14 Absatz 2 mit einem gewissen Haftungsrisiko für den Herausgeber des IDM verbunden. Es sei zudem auch auf die Haftungsregel nach Artikel 59a OR für die Inhaber von Signaturschlüssel hinzuweisen.
Art. 25 Erneuerung der Gültigkeitsdauer des Identifikationsmittels
1Das Identifikationsmittel kann vor Ablauf seiner Gültigkeitsdauer erneuert werden.
2Der Herausgeber überprüft bei der Erneuerung des Identifikationsmittels nach Artikel 23 die Identität der antragstellenden Person.
Gemäss 6 Kantonen63 gebe es eine Verwirrung zwischen Identifizierung und Authentifikation. Artikel 25 sei folgendermassen anzupassen: „Renouvellement de la durée de validité du moyen d’authentification.
1. Le moyen d’authentification peut être renouvelé avant l’expiration de sa durée de validité. 2. Lors du renouvellement du moyen d’authentification, l’éditeur ou la communauté vérifie à nouveau l’identité du demandeur conformément à l’art. 23“. Der HÄ CH und die ÄTG schreiben, dass die Gültigkeitsdauer aus rationellen Gründen zur Minimierung von Umtrieben und Kosten möglichst lange (keinesfalls unter 3, minimal 2 Jahren) sein sollte.
62 GE, FR, VS, VD, JU, NE
63 GE, FR, VS, VD, JU, NE