Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten
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Authentisierung zu ermöglichen“.
Absatz 1: Die Post bezeichnet Absatz 1 als sinnvoll und wünschenswert. Der Kanton NW schreibt an dieser Stelle, dass die Zertifizierungsstelle jährlich für alle Gemeinschaften überprüfe, ob deren Zertifizierungsvoraussetzungen noch erfüllt seien. Dies sei zu aufwändig, zumal die Zertifikate gemäss Artikel 34 3 Jahre gültig sein sollen. Diese Überprüfungen sollen während der dreijährigen Geltungsdauer der Zertifikate nicht generell jährlich, sondern nur stichprobenweise erfolgen. Die ISSS macht betreffend Buchstabe b folgenden Präzisierungsvorschlag: „[…] Qualifikationen und anerkannte Zertifizierungen verfügt“. Buchstabe c sei in Ergänzung zu Artikel 11 Absatz 4 zudem folgendermassen anzupassen: „[…] zuverlässig in der Schweiz betrieben werden“.
Absatz 2: Der senesuisse wiederholt an dieser Stelle seinen Kommentar zu Artikel 22 Buchstabe b und Artikel 27 Absatz 1, die Post und CURAVIVA ihre Stellungnahmen von Artikel 22 Buchstabe a und ebenfalls Artikel 27 Absatz 1. Die Post schreibt zudem, dass dieser Absatz unklar zu verstehen sei, denn IDM dienten der Authentifizierung. Es würde die Lesbarkeit der Verordnung erhöhen, wenn alle Anforderungen an das IDM an einem Ort geregelt würden. Sofern es auf Stufe Verordnung Sinn mache, empfiehlt die Post diesen Absatz nach Artikel 22 zu verschieben. Die FMH kritisiert, dass die Vorgaben zum Schutz des IDM bereits in Artikel 22 Buchstabe a mit der ISO/IEC 29115:2013(E) definiert seien. Ein weiterer Schutz sei nicht erforderlich, weshalb Absatz 2 zu streichen sei.
Absätze 3 - 5: Gemäss der Post ist unklar, ob mit Absatz 3 die Zertifizierungsanforderungen an den Herausgeber oder an die Zertifizierungsstelle gemeint seien. Die in Anhang 7 (Art. 7) EPDV-EDI in Kapitel 2 erwähnten Anforderungen könnten direkt hier erwähnt werden womit sich die Absätze 3 bis 5 erübrigen würden. Die FMH weist darauf hin, dass das EDI Einzelheiten der Zertifizierung regeln könne, aber nur auf Basis der ISO-Norm gemäss Artikel 22 Buchstabe a. Es dürften keine darüber hinausgehenden Anforderungen gestellt werden. Absatz 3 solle folgendermassen lauten: „[…] Zertifizierungsvoraussetzungen gemäss Artikel 22 Buchstabe a“. CURAVIVA und der Kanton TG wiederholen betreffend Absatz 4 ihre Stellungnahmen von Artikel 29 Absatz 3.
2. Abschnitt: Zertifizierungsverfahren
Art. 31 Ablauf
1In einem Voraudit prüft die Zertifizierungsstelle, ob der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin auf das Kontrollverfahren vorbereitet ist, und beurteilt und dokumentiert dessen oder deren Unterlagen.
2Im anschliessenden Zertifizierungsaudit überprüft sie anhand ihrer Begutachtungs- oder Prüfkriterien die Wirksamkeit der durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller getroffenen Massnahmen.
3Sie erteilt das Zertifikat, wenn Voraudit und Zertifizierungsaudit zum Ergebnis führen, dass die Gemeinschaft, die Stammgemeinschaft oder der Herausgeber von Identifikationsmitteln die jeweiligen Anforderungen nach den Artikeln 8–12, 8–20 oder 22–26 erfüllen.
Die Post ist der Ansicht, dass die in Artikel 27 Absatz 1 erwähnte AkkBV für eine Zertifizierung ausreichend sein sollte und Artikel 31 somit zu streichen sei. Während die skizzierten Zertifizierungsetappen für den Kanton AG sinnvoll erscheinen, schreibt die FMH wiederum, dass die Zertifizierungsanforderungen zu hoch seien und auch das Zertifizierungsverfahren nicht überreguliert werden sollte. Konkret wird die Streichung von Artikel 31 gewünscht. Die SQS weist darauf hin, dass im zweiten Abschnitt EPDV zum Zertifizierungsverfahren Angaben zu Fristen fehlen, welche für die Sistierung sowie für den definitiven Entzug gelten würden. Falls die Stammgemeinschaften und Gemeinschaften nach einer bestehenden Norm zertifiziert würden, so seien die Fristen im Rahmen der Norm geregelt. Zwei Varianten seien möglich, je abhängig davon, welche Zertifizierungsnorm gewählt wird oder ob ein eigenes Zertifizierungsverfahren für die Zertifizierungen im Bereich des elektronischen Patientendossiers in der EPDV geregelt werde. Sistierung sowie Entzug einer Zertifizierung durch die Zertifizierer bei festgestellten Unregelmässigkeiten und Hauptabweichungen würden sich unmittelbar auf die Zulassung der Spitäler sowie anderer Einrichtungen und damit auf die Durchführung des KVG auswirken. Aus diesem Grund seien für die Regelung der Verfahrensfristen bei einem Entzug oder einer Sistierung der Zertifizierung die Bedingungen des öffentlichen Verfahrensrechts zu beachten. Dies spreche dafür, dass die Fristen