Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten

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dass wiederum der Begriff „schützenswerte Daten“ verwendet wird, ohne dass diese Bezeichnung eine Definition erfahren hätte. Dies führe zu Rechtsunsicherheiten. Sie regen an, eine Legaldefinition aufzunehmen. Für die Integic impliziere Ziffer 4.8.3.8.1, dass je IHE-Actor ein eigenes Client Zertifikat zu verwenden sei und bittet um eine Klarstellung. Das KSSG schreibt zu dieser Ziffer, dass die Speicherung des TLS-Clientzertifikates im Inventar unsicher sei. Die Clientzertifikate würden an einen geschützten Ort gehören. Es wird die Löschung der Ziffer oder eine Umformulierung gewünscht. Das Inventar solle nur den Namen des Clientzertifikates enthalten, jedoch nicht das Zertifikat selbst. 6 Kantone119 weisen darauf hin, dass eine Gemeinschaft nicht ein Inventar mit tausenden von Primärsystemen halten könne und auch nicht Informationen über das TLS-Zertifikat, welches auf den Systemen installiert ist, zur Verfügung stellen könne. Sie fordern die Streichung von Ziffer 4.8.3.8. Die SQS bemängelt, dass der Satz von Ziffer 4.8.4.3 nicht verständlich sei. Es sei unklar, um was für eine Bestätigung es sich handle, weswegen eine Präzisierung resp. Neuformulierung vorzunehmen sei. Die ahdis wünscht, dass Ziffer 4.8.3.8.1 auf „die Serial ID, HASH des TLS-Clientzertifikats“, anstelle von „TLS-Clientzertifikat“ präzisiert wird, damit das Missbrauchspotenzial limitiert werde. Die OFAC schreibt betreffend dem Primärsystem als IHE-Akteur, dass es in der Liste an Schnittstellen zwischen der Gemeinschaft und dem Rest der Welt fehle. Es bestehe keine Anforderung, dass der Transport und der Austausch zwischen dem Primärsystem und der Gemeinschaft nach dem IHE-Protokoll erfolgen müsse. Allgemein müssten alle Verbindungen zwischen der Gemeinschaft und Dritten Teil des Inventars als Schnittstelle sein.

4.9 Datenschutz- und Datensicherheitsanforderungen für die angeschlossenen Gesundheitseinrichtungen und deren Gesundheitsfachpersonen, sowie Endgeräte (Bst. e)

HIN begrüsst, dass die Anforderungen an das Endgerät aufgeführt sind. Die SGMI und die FMH kritisieren, dass die Anforderungen an angeschlossene Gesundheitseinrichtungen und deren Gesundheitsfachpersonen in die Hoheit der Primärsysteme eingreifen würden. Sie fordern die Überarbeitung des gesamten Abschnittes, insbesondere Streichung der Ziffern 4.9.1.2.3, 4.9.2 und 4.9.3. Gemäss dem VGIch darf sich das SIEM nur auf die technischen und organisatorischen Teile der Gemeinschaftsinfrastruktur beschränken, welche der Bereitstellung des elektronischen Patientendossiers dienen, nicht aber auf (logisch getrennte) Erweiterungen zur Bereitstellung gerichteter Kommunikation und nicht auf die Infrastruktur und Organisation der angeschlossenen Institutionen angewendet werden. Es sei mit einer eigenen Ziffer explizit abzugrenzen. Die OFAC kritisiert, dass die Gemeinschaften nichts betreffend angeschlossenen Einrichtungen garantieren können, von denen sie weder die Eigentümer noch die Verantwortlichen seien. Die Rolle der Gemeinschaften gegenüber den angeschlossenen Einrichtungen sei auf die Beschreibung der technischen und organisatorischen Anforderungen ihrer Schnittstellen limitiert.

4.9.2 / 4.9.3: Sichere Endgeräte für Gesundheitsfachpersonen: Die BINT schreibt, dass mit Ziffer 4.9.2 die Verantwortung auf die Angeschlossenen verlagert werde, was in diesem Sinne in Ordnung sei. Es könne jedoch nicht durchgesetzt bzw. sanktioniert werden und zudem greife es über die Zuständigkeitsgrenze des EPDG hinaus, weswegen die Ziffer zu streichen sei. Die ISSS würde einen Text inkl. Beispielkatalog bevorzugen und schlägt deshalb folgende Formulierung vor: „[…] Endgeräte sicherzustellen (z.B. auch speziell eingeschränkt für Internet-Nutzung, Visual- oder Audio-Aufnahmen, Datentransfers, Synchronisationen), die von den Gesundheitsfachpersonen […]“. Die Post gibt betreffend den Ziffern 4.9.2 und 4.9.3 zu bedenken, dass die Gemeinschaften nicht einzelne angeschlossene Computer kontrollieren und validieren können. Diese Anforderung an die Gemeinschaften sei nicht umsetzbar und die Gemeinschaften sollen in den AGB für die Benutzer die Sicherheitsanforderungen definieren. Die Integic schreibt in ihrem Kommentar zu Ziffer 4.9.3 folgendes: „Personenspezifische Benutzer und definitives Verbot / Verweigerung von Sammel- oder Gruppenbenutzerzugängen“ und wünscht eine Ergänzung der Ziffer. Gemäss dem VGIch stelle Ziffer 4.9.3 einen Eingriff in die Betriebskompetenz der Spitäler dar, weshalb die Bestimmung wegzulassen sei. Eine diesbezügliche Vereinbarung zwischen Gemeinschaft und Institution genüge völlig. Für die K3, den VZK, den ZAD und den Kanton ZH handle es sich um Selbstverständlichkeiten, die in der Praxis ohnehin beachtet werden dürften. Ziffer 4.9.3 sei

119 FR, NE, GE, VS, VD, JU