Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten

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zur Geheimhaltung der bei Ausübung ihrer Tätigkeit für die Gemeinschaft wahrgenommenen Informationen über Patientinnen oder Patienten angehalten werden“. Die ISSS macht folgenden Präzisierungsvorschlag für Ziffer 4.10.2.3: „[…] analogen Verpflichtungen (wie z.B. einer vertraglichen Geheimhaltungspflicht) unterliegen“. Für den Kanton AR stellen sich bezüglich Ziffer 4.10.2.3 die Fragen resp. sei zu präzisieren, welche Personen damit abgedeckt werden, wer „kompetent“ ist und was in diesem Zusammenhang „bewusst“ heisse. Insgesamt sprechen sich 14 Stellungnehmende123 für die Streichung von Ziffer 4.10.2.3 aus. Die Tessaris schreibt bezüglich Ziffer 4.10.2.4, dass die Anforderungen an das Personalmanagement auf die Aspekte von Datenschutz und Datensicherheit ausgerichtet sein sollten und schlägt dementsprechend folgende Formulierung vor: „auf die Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit ausgerichtete Prozesse […]“.

4.10.3: Die SGMI erachtet die Ziffer 4.10.3 sowie die Unterziffern als unverhältnismässig und fordert deren Streichung. Der Kanton ZH wiederholt seine Stellungnahme von den Ziffern 4.6 und 4.10. Die Post bittet im Rahmen der Ziffer 4.10.3 um exaktes referenzieren auf andere Gesetze, damit die konkrete Vorschrift nachgelesen werden könne. Für die IG eHealth stellt sich die Frage, ob der Grundsatz der Rechtsgleichheit nicht verletzt werde, wenn auf Bundesebene ein so hohes Schutzniveau verlangt wird, gleichzeitig auf kantonaler Ebene das Schutzniveau für die Bearbeitung der gleichen medizinischen Daten jedoch viel tiefer liege. Sie empfiehlt diesen Punkt mit den kantonalen Anforderungen zu harmonisieren. Gemäss dem Kanton BS seien die Ziffern 4.10.3.1 und 4.10.3.2 dahingehend zu präzisieren, dass sich die „Liste der Schlüsselpersonen“ nicht auf Gesundheitsfachpersonen beziehe. Es müsse klar sein, dass die Gesundheitsfachpersonen keine Personensicherheitsprüfung nach Militärgesetz durchlaufen müssen. Die Personensicherheitsprüfung nach Militärgesetz müsse für die Stammgemeinschaften ohne grossen Aufwand abgewickelt werden können. Folgender Zusatz für Ziffer 4.10.3.1 wird vorgeschlagen: „[…] Liste aller Personen, welche keine Gesundheitsfachperson nach Artikel 2 Buchstabe b EPDG sind, führen, die […]“. Die privatim schreiben, dass die Regelung gemäss Ziffer 4.10.3.1 aus datenschutzrechtlicher Sicht zwar zu begrüssen sei, jedoch unklar erscheine, welche Personen diese Liste tatsächlich umfassen solle. Es könnten kaum alle Gesundheitsfachpersonen, die auf das elektronische Patientendossier zugreifen können Schlüsselpersonen sein. Die Regelung sei zu präzisieren. 6 Kantone124 wünschen die Klärung von Ziffer 4.10.3.1 mittels der Angabe konkreter Beispiele.

Gemäss 15 Stellungnehmenden125 sei nicht ersichtlich, wie eine Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft eine „PSP nach Militärgesetz“ durchführen können solle. 6 Stellungnehmende126 fügen hinzu, dass es auch inhaltlich als nicht sachgerecht erscheine, eine solche Überprüfung zu verlangen. Die Insel, die Integic und der KSSG bemängeln, dass diese Forderung im Quervergleich mit anderen Institutionen unverhältnismässig sei, während die STSAG die Bezeichnung „inadäquater Aufwand“ für die Vorgabe gemäss Ziffer 4.10.2.3 wählt. Bleuer schreibt dazu, dass die Forderung ein unverhältnismässiger Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Arbeitnehmer sei und dass die gesetzliche Grundlage bzw. Rechtmässigkeit fraglich sei, was auch die Integic bemängelt. Die SQS schreibt, dass für PSP eine gesetzliche Grundlage notwendig sei, die Ergebnisse dürften nur an die in Spezialgesetzen bestimmten spezifischen Adressaten bekanntgegeben werden. Es fehle eine genügende gesetzliche Grundlage für diese Regelung bzw. aufgrund des Legalitätsprinzips reiche es nicht aus, dass in einem Anhang einer departementalen Verordnung dieser Nachweis verlangt werde. Die SUVA weist darauf hin, dass die PSP weder im Militärgesetz selbst noch in der Verordnung über die PSP (PSPV) vorgesehen sei. Es stelle sich die Frage der gesetzlichen Legitimation einer solchen strengen Prüfung und des Weiteren sei auch die Verhältnismässigkeit nicht mehr gewährleistet. Eine solche Bestimmung sei mit dem heutigen Recht nicht vereinbar und angesichts der heutigen datenschutzrechtlichen Möglichkeiten nicht nötig. SCH macht ebenfalls die mangelnde Verhältnismässigkeit geltend und ist der Meinung, dass es den Interessensgemeinschaften obliege, Empfehlungen zur Integritätsprüfung von Personen, die Zugriff auf Patientendaten haben, zu machen. Die Tessaris schreibt, dass sich nach der hier vertretenen

123 K3, VZK, ZAD, GDK, BL, GL, LU, OW, UR, SZ, NW, ZG, ZH, TI

124 FR, NE, GE, VS, VD, JU

125 GDK, BL, GL, LU, OW, UR, AR, SZ, NW, TG, ZG, ZH, ZAD, K3, VZK

126 K3, VZK, ZAD, ZH, NW, ZG