Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten
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weist bezüglich dem „bulk download“ in Ziffer 3.5.1.3 darauf hin, dass in diesem Fall eine wichtige Datenmenge über die Patientin / den Patienten den Gemeinschaften und der Kontrolle entgehen würde. Diese Bestimmung stehe zudem im Widerspruch mit dem Konzept „Patient Empowerment“.
3.5.2: Die medshare macht darauf aufmerksam, dass beim Wort „erlaubte“ im Text ein Schreibfehler vorliege. Die K3 und der VZK kritisieren, dass die Formulierung ungenau sei und einer Präzisierung bedürfe. Ähnlich fragt die SQS, wer zulässige Obergrenzen definiere und verlangt, dass die Zuständigkeit für die Definition der zulässigen Obergrenzen präzisiert wird. Gemäss der Integic, der BINT und der IG eHealth sei ein absolutes Limit nicht zulässig. Weitere verfügbare Dokumente müssten erkannt und einfach abgerufen werden können. Für die Post ist die Argumentation für rate limits nicht nachvollziehbar. Die Patientin / der Patient habe entschieden, dass die zugreifende Gesundheitsfachperson Zugriff auf das elektronischen Patientendossier habe. Ein künstlicher Riegel scheine nicht angemessen. Gemäss Bleuer bestehe die Gefahr, dass die Dokumente unvollständig abgerufen werden. Ziffer 3.5.2 sei zu streichen. Die SUVA spricht sich ebenfalls für die Streichung aus und weist darauf hin, dass die Bestimmung zu unvollständigen Daten der Patientin / des Patienten führen würden. Bei den eigens durch die Patientin / den Patienten hinzugefügten Daten könne dies zu einem Eingriff in ihre / seine Privatsphäre führen, da sie / er nicht die Möglichkeit habe, die gewünschten Daten zu übertragen. HIN geht davon aus, dass die rate limits von den Gemeinschaften definiert werden dürfen und sollen. Ziffer 3.5.2 sei folgendermassen zu ergänzen: „[…] auslösen. Die rate limits werden von den Gemeinschaften definiert“.
4. Datenschutz und Datensicherheit (Art. 11 EDPV)
Die ISSS fordert eine neue Ziffer 4.25 damit sichergestellt sei, dass Patientendaten nicht nach deren Vernichtung in alle Ewigkeit in Datensicherungen fortbestehen. Folgender Text wird gewünscht: „4.25 Datensicherung (Backups): Datensicherungen sind spätestens nach 2 Jahren zu vernichten, sofern keine gesetzlichen oder regulatorischen Anforderungen etwas Anderes verlangen. Im Falle belegbarer, betrieblicher Notwendigkeit kann diese Dauer auf maximal 3 Jahre ausgedehnt werden“. Die SQS weist darauf hin, dass durch die ganze Ziffer 4 ein Grossteil der ISO/IEC 27001:2013 Normteile und der Controls des Anhangs A zu finden sei. Es wäre sinnvoller auf die ISO/IEC 27001:2013 inkl. Anhang A zu verweisen und nur die EPDV spezifischen Zusätze zu beschreiben. Ein solcher Zusatz wäre bspw. die Meldung sicherheitsrelevanter Vorfälle an das BAG. Im Anhang werden zudem Begriffe benutzt, die der ISO/IEC 27001:2013 nicht entsprechen. Konkret wird die Separierung der Elemente ISO/IEC 27001:2013 Normteile und der Controls des Anhangs A von den EPDV spezifischen Zusätzen vorgeschlagen und die Einsetzung der Begriffsterminologie der ISO/IEC 27001:2013 gefordert. Die FMH weist darauf hin, dass man sich bezüglich Regelungen zum Datenschutz an den bestehenden Normen und good practice orientieren solle, und keine neuen Regelungen zu erstellen seien. Analog der SGMI fordert die FMH die Überarbeitung der ganzen Ziffer 4. Gemäss der Tessaris ist davon auszugehen, dass die umfangreichen organisatorischen und technischen Anforderungen aus Ziffer 4 durch eine Gemeinschaft mit beschränkten personellen und materiellen Ressourcen, wie eine einzelne Arztpraxis oder eine kleinere Gemeinschaftspraxis, welche das elektronische Patientendossier einführen und betreiben möchte, nicht eigenständig bewältigt werden können, sondern dafür Dritte (“Betriebsorganisationen“) beigezogen werden müssen. Wenn solche Betriebsorganisationen Dienste für Gemeinschaften erbringen, sollten sie grundsätzlich auch die Anforderungen aus Artikel 11 EPDV und Ziffer 4 erfüllen, da sonst eine Lücke im Dispositiv zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit entstehe.
4.1 Anforderungen an Dritte
Die privatim schreiben, dass diese Regelung aus datenschutzrechtlicher Sicht zu begrüssen sei. Obwohl sich diese bereits aus dem Bundes- und den kantonalen DSG ergebe, erscheine es im Sinne der Klarheit und Vollständigkeit sinnvoll, diese in die TOZ aufzunehmen.