Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten

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schen Mitteln sicherzustellen, dass Patientendaten in einer Testumgebung des elektronischen Patientendossiers in gleicher Weise geschützt sind wie die Daten in der Produktivumgebung, für was auch das KSSG plädiert. Es wird folgende Formulierung von Ziffer 4.15.2.5 gefordert: „die Datenschutz- und Datensicherheitsanforderungen, welche die Datenhaltung betreffen, auch für Patientendaten in Konsolidierungs- und Integrationsumgebungen gelten. In anderen Test- und Entwicklungsumgebungen dürfen sich keine Patientendaten befinden“. Das KSSG fügt in ihrer Bemerkung an, dass an einer Integrationsumgebung auch die Integrationsumgebungen der Primärsysteme angeschlossen seien. In diesen Integrationsumgebungen möchte man explizit mit Echt-Daten testen. Die Ziffer für die Integrationsumgebungen solle gestrichen werden. Der Kanton AR macht bezüglich Ziffer 4.15.2.5 darauf aufmerksam, dass im Falle der Verwendung echter Patientendaten in Testumgebungen, diese den Richtlinien des Datenschutzes entsprechen müssen. Die H+ schreiben, dass für Softwaretests der Gebrauch der Patientendaten im Rahmen der übrigen Gesetzgebung zum elektronischen Patientendossier möglich sein müsse. Ähnlich gibt der VGIch an, dass die Nutzung von Patientendaten für Integrations- und Konsolidierungsumgebungen erlaubt sein müsse, solange die DSDS-Vorgaben der Produktivsysteme auch angewendet werden. Für SQS wäre die folgende Formulierung von Ziffer 4.15.2.5 realistischer und somit zu bevorzugen: „In Testumgebungen dürfen sich keine echten bzw. nur anonymisierte oder pseudonymisierte Patientendaten befinden“. Der VAKA und die Post fordern die Streichung von Ziffer 4.15.2.6. Der VAKA bemängelt, dass unklar sei, was genau bei wem beaufsichtigt werde. Die Post fragt ihrerseits, wie das in Bezug auf eingekaufte Software funktioniere und was die Betriebsorganisation mit der Softwareentwicklung zu tun habe. Diese Forderung könne bei der Zertifizierung Probleme bereiten. Die OFAC weist darauf hin, dass zwischen Ziffer 4.15.1 und 4.15.5 ein Widerspruch bestehe. Die finale Validierung einer neuen Version brauche vor ihrer Publikation einen Nicht-Regressionstest, der nur mit echten Daten realisierbar sei. Massnahmen könnten umgesetzt werden, so dass die Validierungstests keine Verletzbarkeit verursachen. Sie seien genau so streng zu kontrollieren wie die Produktionssysteme. Es sei mehr eine Verantwortung des Change Managements als eine gesetzliche Vorschrift. Das Prinzip sei, dass man immer einen guten Ausgleich zwischen der Qualität der durchgeführten Tests und dem Respekt der Privatsphäre der Patientinnen / Patienten nachweisen könne.

4.16 Verschlüsselung in der Kommunikation (Abs. 3)

Die SGMI und die FMH sprechen sich dafür aus, dass sämtliche Kommunikation und Speicherung der Daten verschlüsselt erfolgen solle. Die STSAG bezeichnet die Ziffer 4.16.1 innerhalb der Gemeinschaft als übertrieben und fordert die Streichung dieses Textteiles.

4.17 Verschlüsselte Datenspeicherung (Abs. 3)

Die Insel fragt bezüglich Ziffer 4.17, ob unter „besonders schützenswerte Daten“ alle Patientendaten zu verstehen seien, oder nur sensible und bittet diesbezüglich um eine präzisere Definition. Die SGMI sowie die FMH wiederholen ihre Stellungnahme von Ziffer 4.16 und die KKA, der BüAeV, die GAeSO und die KAeG SG wiederholen für Ziffer 4.17.1 ihre Stellungnahme zu den Ziffern 4.8.2 und 4.14.3.10. Des Weiteren wiederholen 6 Kantone133 ihre Stellungnahme von Ziffer 4.8.2 bezüglich Ziffer 4.17. 13 Stellungnehmende134 weisen darauf hin, dass entweder alle Daten verschlüsselt werden sollen oder keine. Es leuchte nicht ein, weshalb nur „besonders schützenswerte Daten“ zu verschlüsseln sind. Die Vorgabe, dass nur Daten der Klassifizierungsstufen „geheim“ und „sensibel“ verschlüsselt gespeichert werden müssen, leuchte ebenfalls nicht ein. Einsparungen liessen sich damit nicht erzielen, denn die Kosten für die Verschlüsselungsmöglichkeit würden ohnehin anfallen. Ziffer 4.17.1 sei dementsprechend zu überarbeiten. Den Bedenken, dass keine Kosten eingespart werden können, schliessen sich auch die Kantone TG und AI an. Sie fordern, dass alle Daten verschlüsselt werden. Der VAKA schreibt, dass der Zusatz „und integritätsgeschützt“ nicht zielführend erscheine, da die Daten bereits verschlüsselt sind, weshalb dieser zu streichen sei. Zudem macht er darauf aufmerksam, dass die Angaben in den Erläuterungen zur End-zu-End-Verschlüsselung verwundern. Die Argumentation sei nicht nachvollziehbar

133 FR, NE, GE, VS, VD, JU

134 GDK, BL, GL, LU, OW, UR, ZG, SZ, ZH, NW, K3, VZK, ZAD