Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten

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sonsten gestrichen werden. Das KSSG schreibt zu den Ziffern 4.14.1.4 und 4.14.1.5, dass die Verschlüsselung der Backups und der Zugang zum Schlüsselmaterial im 4-Augen-Prinzip nicht verhältnismässig seien. Für das elektronische Patientendossier müsse eine separate Backupinfrastruktur aufgebaut werden, was enorme Kosten verursache. Die Ziffern sollen daher so umformuliert werden, dass Backups sicher aufbewahrt werden müssen. Wie das konkret gelöst wird, sei den IT-Betreibern zu überlassen. HIN macht darauf aufmerksam, dass das in Ziffer 4.14.1.7 Geforderte automatisiert geschehe, sofern ein Lieferant den Betrieb der IT-Infrastruktur übernimmt und dort regelmässig entsprechende Backups erstellt werden. Eine Trennung des Speichers sei somit unrealistisch, da dies manuelle Tätigkeiten bedeuten würde. Die Ziffer könne somit gestrichen werden. Der VAKA wünscht ebenfalls die Streichung dieser Ziffer, da hier die Anforderung (Trennung des Netzwerks bei Backup) wohl überschossen werde. Ähnlich bezeichnet die Post die Trennung des Netzwerks als übertrieben. Die Backups seien schon verschlüsselt und die Schlüssel nach dem 4-Augen-Prinzip geschützt. SCH schreibt dazu, dass für Cloud Architekturen Backup-Speichersysteme, welche nach dem Kopieren vom Netzwerk getrennt werden müssen, i.A. nicht mehr vorgesehen seien, weil die Aufbewahrung mit den in der ISO 27001 vorgeschriebenen Sicherheitskriterien (Verschlüsselung, 4-Augen-Prinzip bei Zugriff, etc.) als sicher betrachtet werden. SCH beantragt ebenfalls die Streichung der Ziffer. HIN ist der Meinung, dass bezüglich der Ziffer 4.14.1.11 eine Präzisierung bezüglich der Löschmethode erforderlich sei, analog Ziffer 2.1, und schlägt entsprechend folgenden Zusatz vor: „[…] vorgängig alle Daten kontrolliert und dokumentiert, vollständig und unwiderruflich gemäss aktuellen Best Practice Regeln gelöscht werden“. Gemäss der privatim sei Ziffer 4.14.1.11 zudem aus datenschutzrechtlicher Sicht zu unpräzise formuliert und schlägt daher den folgenden Text vor: „Patientendaten auf Datenträgern, die nicht mehr benötigt werden, unwiderruflich gelöscht und die Datenträger anschliessend korrekt entsorgt werden“. Die SQS weist darauf hin, dass die Bestimmung gemäss Ziffer 4.14.1.12 bereits unter Ziffer 2.9.25 geregelt sei, weswegen sie gelöscht werden sollte.

4.14.2 / 4.14.3: Die ISSS fragt bezüglich Ziffer 4.14.2.5, ob es wirklich für alle Systeme dedizierte Komponenten in einer separaten Netzwerkzone brauche und schlägt folgende Änderung der Formulierung vor: „[…] mittels geeigneter Trennung isoliert sein (bei Trennung auf nicht physischer Basis sind weitergehende und detailliert dokumentierte Sicherheits- und Kontroll-Massnahmen zwingend erforderlich)“. Die STSAG kritisiert, dass aufgrund der Forderungen unter Ziffer 4.14.2 ein inadäquater Aufwand entstehe, weswegen die darunter aufgeführten Ziffern zu streichen seien. 6 Kantone131 schreiben betreffend der Ziffer 4.14.3, dass die zu erfüllenden Anforderungen eine hohe Belastung darstellen und wesentliche Kosten verursachen werden. Dies erlaube, dass für die vollständige Zertifizierung eine Zeitspanne von 5 Jahren erlaubt wird. Das KSSG fragt, wie die Bestimmung gemäss Ziffer 4.13.3.4 zu erfolgen habe, ob ein Change Management dafür ausreiche oder ein Automatismus (Applikation) dafür eingesetzt werden müsse. Die KKA, der BüAeV, die GAeSO und die KAeG SG wiederholen für Ziffer 4.14.3.10 ihre Stellungnahme von Ziffer 4.8.2. SCH gibt betreffend der Ziffer 4.14.3.10 zu bedenken, dass das Ausdrucken von Daten und Dokumenten als manuelle Aktion im Systembetrieb nicht an das integrierte Protokollsystem angeschlossen sei. Das Drucken könne damit nicht oder nur mit sehr hohem Aufwand automatisiert und revisionssicher umgesetzt werden.

4.15 Anschaffung, Entwicklung und Instandhaltung von Systemen (Abs. 3)

Das KSSG erachtet eine Beaufsichtigung der Entwicklungsfirmen durch die Gemeinschaft als nicht realisierbar und fordert die Streichung der kompletten Ziffer 4.15. Ebenfalls die Streichung wünschen die K3, der VZK, der ZAD und der Kanton ZH, für welche die Bestimmungen als entbehrlich erscheinen. Die Integic weist darauf hin, dass die Punkte gemäss Ziffer 4.15.2 im Kontext von Konstellationen mit externen Herstellern schwer realisierbar seien und entsprechende Einbindung der Hersteller erfordern würden. Realistisch sei dies kaum möglich, was eine Überarbeitung nötig mache. Gemäss der GDK und 8 Kantonen132 sei es nicht möglich, Testumgebungen ohne Patientendaten zu betreiben, wenn damit Integrations- und Konsolidierungsumgebungen gemeint seien. Es sei mit technischen und organisatori-

131 FR, NE, GE, VS, VD, JU

132 BL, GL, LU, OW, UR, FR, BS, SZ