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Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 16 Seiten
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Verordnung des EDI über das elektronische Patientendossier
2.1.3 Kenntnisse im Bereich der Informatiksicherheit: Nachzuweisen ist eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit im Bereich der Informatiksicherheit oder eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder Fachhochschule von mindestens einem Jahr Dauer mit Schwerpunkt Informatiksicherheit;
2.1.4 Ausbildung als Auditorin oder Auditor nach ISO/IEC 17021:200611;
2.1.5 Ausbildung als Auditorin oder Auditor nach ISO/IEC 27006:201112.
2.2 Die Zertifizierungsstelle muss nachweisen, dass sie jeweils für die einzelnen Teil-
bereiche über qualifiziertes Personal verfügt. Die Begutachtung der Datenschutzmanagementsysteme durch ein interdisziplinäres Team ist zulässig.
11 Die aufgeführte Norm kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV, www.snv.ch) gegen Verrechnung bezogen oder beim BAG, Schwarzenburgstrasse 157, 3003 Bern kostenlos eingesehen werden.
12 Die aufgeführte Norm kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV, www.snv.ch) gegen Verrechnung bezogen oder beim BAG, Schwarzenburgstrasse 157, 3003 Bern kostenlos eingesehen werden.