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Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 16 Seiten
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Verordnung des EDI über das elektronische Patientendossier
Anhang 7 (Art. 7)
Mindestanforderungen an die Qualifikation der Angestellten der Zertifizierungsstellen
1 Zertifizierung von Gemeinschaften und Stammgemeinschaften
1.1 Die Zertifizierungsstelle muss nachweisen, dass unter den Angestellten, die Ma-
nagementsysteme zertifizieren, Personen mit folgenden Qualifikationen sind:
1.1.1 Kenntnisse der Medizininformatik: Nachzuweisen ist eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit im Bereich der Medizininformatik oder eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder Fachhochschule von mindestens einem Jahr Dauer mit Schwerpunkt Medizininformatik;
1.1.2 Kenntnisse des Datenschutzrechts: Nachzuweisen ist eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit im Bereich des Datenschutzes oder eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder Fachhochschule von mindestens einem Jahr Dauer mit Schwerpunkt Datenschutzrecht;
1.1.3 Kenntnisse im Bereich der Informatiksicherheit: Nachzuweisen ist eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit im Bereich der Informatiksicherheit oder eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder Fachhochschule von mindestens einem Jahr Dauer mit Schwerpunkt Informatiksicherheit;
1.1.4 Ausbildung als Auditorin oder Auditor nach ISO/IEC 17021:20069;
1.1.5 Ausbildung als Auditorin oder Auditor nach ISO/IEC 27006:201110.
1.2 Die Zertifizierungsstelle muss nachweisen, dass sie jeweils für die einzelnen Teil-
bereiche über qualifiziertes Personal verfügt. Die Begutachtung der Datenschutzmanagementsysteme durch ein interdisziplinäres Team ist zulässig.
2 Zertifizierung von Herausgebern von Identifikationsmitteln
2.1 Die Zertifizierungsstelle muss nachweisen, dass unter den Angestellten, die Ma-
nagementsysteme zertifizieren, Personen mit folgenden Qualifikationen sind:
2.1.1 Kenntnisse im Bereich von Identifikation und Authentifizierung: Nachzuweisen ist eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit im Bereich der Identifikation und Authentifizierung oder eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder Fachhochschule von mindestens einem Jahr Dauer mit Schwerpunkt Identifikation und Authentifizierung;
2.1.2 Kenntnisse des Datenschutzrechts: Nachzuweisen ist eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit im Bereich des Datenschutzes oder eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder Fachhochschule von mindestens einem Jahr Dauer mit Schwerpunkt Datenschutzrecht;
9 Die aufgeführte Norm kann eingesehen werden bei BAG, Schwarzenburgstrasse 157, 3003 Bern
10 Die aufgeführte Norm kann eingesehen werden bei BAG, Schwarzenburgstrasse 157, 3003 Bern