Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 41 Seiten
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zogene Daten zu Gesundheitsfachpersonen im Abfragedienst für Gesundheitsfachpersonen und Gesundheitseinrichtungen), andererseits kann über die Verletzung der Integrität gewisser Daten in den Abfragediensten sekundärer Schaden entstehen, indem z. B. ein unzulässiger Zugang zu medizinischen Daten ermöglicht wird oder eine semantische Codierung fehlerhaft ist. Auch die Verfügbarkeit und Performanz der Abfragedienste sind als Teilbereich der Datensicherheit in den Vorgaben der Leistungsverträge zu regeln.
Buchstabe e verpflichtet die beauftragten Dritten zu einer periodischen Berichterstattung hinsichtlich der im Leistungsvertrag definierten Kriterien.
Absatz 3 verpflichtet die beauftragten Dritte, das BAG umgehend über wesentliche Änderungen hinsichtlich der im Leistungsvertrag definierten Vorgaben zu informieren.
Art. 42 Gebühren
Ausgehend von der Schätzung, dass in der Schweiz 20 Gemeinschaften und Stammgemeinschaften entstehen werden, wird die jährliche zu entrichtende Gebühr auf 20 000 Franken festgelegt. Dies ermöglicht unter eine Refinanzierung der Kosten für Aufbau und Betrieb der Abfragedienste über 10 Jahre (Absatz 1).
Absatz 2 legt fest, dass im Übrigen die allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (SR 172.041.01) anwendbar ist, welche insbesondere Vorgaben betreffend Rechnungsstellung, Fälligkeit und Verjährung enthält.
Art. 43 Aufsicht
Die Aufsicht über die beauftragten Dritten obliegt dem BAG (Abs. 1).
Die Aufsichtstätigkeit des BAG wird in Absatz 2 konkretisiert. So prüft das BAG jährlich die Einhaltung der Leistungsverträge (Bst. a). Neben der periodischen Einforderung von Berichten (Bst. b) kann das BAG zum Zwecke der Aufsicht in begründeten Fällen auch Kontrollen vor Ort durchführen (Bst. c). Dabei ist insbesondere an die Überprüfung der Vorgaben zum Datenschutz und der Datensicherheit zu denken, da eine Verletzung der Auflagen von besonderer Tragweite für die Patientensicherheit und die Wahrung der Persönlichkeitsrechte sein können.
8. Kapitel: Inkrafttreten
Art. 48
Das Inkrafttreten ist geplant für Anfang 2017.