Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 41 Seiten

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Dienst zur Abfrage der zugelassenen Metadaten nach Absatz 1 Buchstabe b enthält die gemäss Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe c zu verwendenden Metadaten für die Beschreibung der im elektronischen Patientendossier bereitgestellten Dokumente. Er enthält die im Anhang 3 der EPDV-EDI definierten und somit obligatorisch für Dokumente zu verwendenden Metadaten-Attribute sowie deren zulässige Werte oder Wertebereiche. Dabei kommen vielfach Wertelisten aus standardisierten semantischen Codierungen zum Einsatz (z. B. aus der Terminologie «Snomed CT»), die eine semantische Interoperabilität der Dokument-bezogenen Metadaten sicherstellen können.

Über den Abfragedienst für Austauschformate nach Absatz 1 Buchstabe c können Austauschformate und deren voneinander unabhängige Daten-Sets oder Bausteine abgefragt werden, die für die Definition von neuen strukturierten medizinischen Austauschformaten für den Datenaustausch im elektronischen Patientendossier zu verwenden sind. Neue medizinische Austauschformate dürfen erst dann im elektronischen Patientendossier verwendet werden, wenn sie vom EDI als zulässiges Austauschformat im Anhang 3 der EPDV-EDI geführt werden.

Objektidentifikatoren (Object Identifier, OID) sind hierarchisch aufgebaute Zahlenketten zur weltweit eindeutigen Kennzeichnung von Objekten aller Art, wie zum Beispiel Institutionen, Systeme, Dokumente, Nachrichten, Zertifikate, Klassifikationen usw. Für die einheitliche Handhabung der Registrierung, Vergabe und Anwendung der Objektidentifikatoren im Gesundheitswesen ist der OID-Knoten «eHealth-CH; 2.16.756.5.30» vorgesehen, dessen Verwaltung per 1. Januar 2011 von der Stiftung RefData als Stammregistrierungsstelle wahrgenommen wird. Durch Registrierung gesundheitsspezifischer Objektidentifikatoren unter dem «eHealth-CH»-Knoten können weitere Unterbäume für das Gesundheitswesen unter dem nationalen OID-Länderknoten vermieden werden. Gemäss dem von eHealth Suisse erarbeiteten Konzept zur Verwendung von OIDs sollen Organisationen eigene OIDs für ihre Organisation erstellen dürfen und unterhalb ihres organisationseigenen Knotens weitere OIDs eigenverantwortlich erstellen und verwenden dürfen. Von OID-Inhabern wird verlangt, dass sie eigene Identifikatoren ebenfalls datenschutzkonform publizieren, wenn sie mit den OIDs eigene Objektdomänen referenzieren. Besonders schützenswert sind referenzierte Objekte deren OID-Referenz - in Verbindung mit personenidentifizierenden Daten im Objekt - Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand der Person erlauben.

Absatz 2 präzisiert die Verantwortung des BAG für das Führen der Abfragedienste gemäss Artikel 14 Absatz 1 EPDG dahingehend, dass darunter der Aufbau, der Betrieb und die Weiterentwicklung der Abfragedienste fallen.

Das BAG definiert im Rahmen des Aufbaus Standardschnittstellen, über welche die zertifizierte Gemeinschaften und Stammgemeinschaften Daten beziehen (Abfragedienste nach Art. 38 Abs. 1 Bst. a–

d) oder liefern können (Art. 38 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2). Die Kosten für die Anbindung an die Standardschnittstelle oder Anpassungen für die Verwendung dieser Standardschnittstelle sowie alle andern anfallenden Kosten müssen von den Gemeinschaften und Stammgemeinschaften getragen werden.

2. Abschnitt: Inhalt

Art. 39 Abfragedienst der zertifizierten Gemeinschaften und Stammgemeinschaften

Damit das BAG die zertifizierten Gemeinschaften und Stammgemeinschaften gemäss Artikel 32 Absatz 1 verwalten kann, müssen die Zertifizierungsstellen dem BAG die in Absatz 1 aufgeführten Informationen über die zertifizierten Gemeinschaften und Stammgemeinschaften bekannt geben. Dabei sind neben dem Namen und Kontaktinformationen (Bst. a) und eindeutigen Identifikatoren (Global Location Number GLN; Objektidentifikator OID; ) auch Angaben von Nöten, die es erlauben die Zugangspunkte und Nachrichten der zertifizierten Gemeinschaften und Stammgemeinschaften sicher zu authentisieren (Bst. d und e). Mit Hilfe dieser Angaben kann geprüft werden, ob der Absender einer Nachricht ein legitimer Teilnehmer im Vertrauensraum des elektronischen Patientendossiers ist und der Kommunikation vertraut werden kann. Diese Überprüfung muss so regelmässig durchgeführt werden, dass die