Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 41 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 40Fedlex · Erläuternder Bericht

Kommunikation beispielsweise mit einem nicht mehr vertrauenswürdigen Teilnehmer rasch unterbunden wird. Dazu müssen, gemäss den Bestimmungen des EDI nach Artikel 9 Absatz 4 die Gemeinschaften und Stammgemeinschaften entsprechend vertrauenswürdige digitale Zertifikate erwerben und die entsprechenden Angaben den Zertifizierungsstellen vorlegen. Diese geben die Angaben nach erfolgter Zertifizierung an das BAG weiter.

Die Korrektheit der Authentisierungsangaben (Abs. 1 Bst. d und e) ist in besonderer Weise für die Integrität der ausgetauschten Daten relevant. Eine Bearbeitung dieser Daten ist daher gemäss Absatz 2 nur dem BAG erlaubt. Gemeinschaften und Stammgemeinschaften haben nur lesenden Zugriff.

Art. 40 Abfragedienst der Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsfachpersonen

Dieser Abfragedienst kombiniert den Dienst zur Abfrage der Gesundheitseinrichtungen (Health Organisation Index; «HOI») und den Dienst zur Abfrage der Gesundheitsfachpersonen (Health Professional Index; «HPI») in einem gemeinsamen System (Health Provider Directory; «HPD»). Somit kann einerseits abgefragt werden, welche Gesundheitseinrichtungen (z. B. Spitäler, Apotheken, Arztpraxen, Spitexorganisationen, Pflegeheime) Mitglied einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft sind, und andererseits, welche Gesundheitsfachpersonen bei den zertifizierten Gemeinschaften und Stammgemeinschaften für einen Zugriff auf das elektronische Patientendossier erfasst sind und zu welchen Einrichtungen diese gehören. Die Verknüpfung der Daten kann gemäss Artikel 2 Absatz 1 dazu genutzt werden, nicht nur einzelnen Gesundheitsfachpersonen eine bestimmte Zugriffsberechtigung zu erteilen, sondern auch ganzen Gruppen von Gesundheitsfachpersonen, wie etwa einer Abteilung eines Spitals.

Gemäss den im Bearbeitungsreglement zu definierenden Bearbeitungsrechten erhalten die berechtigten Stellen die Möglichkeit, über die vom BAG zur Verfügung gestellte Standardschnittstelle Daten systematisch in Form von definierten Formaten im Abfragedienst der Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsfachpersonen einzutragen und abzurufen. Nach Artikel 9 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 8 Buchstabe c müssen die zertifizierten Gemeinschaften und Stammgemeinschaften sicherstellen, dass die im Abfragedienst der Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsfachpersonen eingetragenen Daten aktuell sind.

Die zertifizierten Gemeinschaften und Stammgemeinschaften müssen nach Buchstabe a sicherstellen, dass die in ihrem Verantwortungsbereich liegenden Einrichtungen und Gruppen von Gesundheitsfachpersonen mit den in den Ziffern 1–3 genannten Daten eingetragen werden. Sie sind dabei frei auch einrichtungsübergreifende Gruppen (z.B. Tumorboard) oder kleinere Untereinheiten der Organisation als Gruppen von Gesundheitsfachpersonen im Abfragedienst abzubilden.

Die zertifizierten Gemeinschaften und Stammgemeinschaften müssen nach Buchstabe b sicherstellen, dass die Gesundheitsfachpersonen der in ihrem Verantwortungsbereich liegenden Einrichtungen mit den in den Ziffern 1–3 genannten Daten eingetragen werden.

3. Abschnitt: Übertragung an Dritte

Art. 41 Leistungsvertrag

Nach Artikel 19 EPDG kann der Bund die Erfüllung der Aufgaben aus Artikel 14 EPDG Absätze 1 und 2 an Dritte übertragen. Absatz 1 konkretisiert, dass die Aufgabenübertragung mittels Leistungsvertrag erfolgt.

Absatz 2 nennt die im Leistungsvertrag mindestens zu regelnden Aspekte. Besonders hervorzuheben sind die Vorgaben zum Einhalten des Datenschutzes und der Datensicherheit (Bst. b). Dabei können einerseits die in den Abfragediensten befindlichen Daten selbst schützenswert sein (z.B. personenbe-