Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 41 Seiten

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für den gemeinschaftsübergreifenden Datenaustausch bei Gemeinschaften oder Stammgemeinschaften oder ein verändertes Verfahren zur Authentifizierung bei Herausgebern von Identifikationsmitteln zu verstehen.

Art. 36 Schutzklausel

Die Anwendung der Schutzklausel erfolgt unabhängig von einem allfälligen Fehlverhalten einer Gemeinschaft, Stammgemeinschaft oder eines Herausgebers von Identifikationsmitteln. Zu denken ist beispielsweise an Fälle, in denen aufgrund akuter Gefährdungen im IKT-Bereich (z.B. durch Viren, Trojaner etc.) eine sofortige Unterbrechung der gemeinschaftsübergreifenden Kommunikation angezeigt ist oder die Verwendung bestimmter Arten von Identifikationsmittel zu einer Gefährdung des elektronischen Patientendossiers führen kann. In Fällen, in denen eine Gemeinschaft, Stammgemeinschaft oder der Herausgeber eines Identifikationsmittels gegen die Zertifizierungsvoraussetzungen verstösst, kommt Artikel 37 zur Anwendung.

Buchstabe a ermöglicht es dem BAG, zertifizierte Gemeinschaften oder Stammgemeinschaften, die ein Risiko in Bezug auf Datenschutz oder Datensicherheit darstellen, durch Sperrung des Eintrags im Abfragedienst der zertifizierten Gemeinschaften und Stammgemeinschaften von der Bearbeitung von Daten des elektronischen Patientendossiers vorübergehend auszuschliessen.

Nach nachgewiesener Behebung des oder der Risikofaktoren durch die betroffene Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft kann der Eintrag im Abfragedienst der zertifizierten Gemeinschaften und Stammgemeinschaften wieder aktiviert werden.

Buchstabe b ermöglicht es dem BAG, die Verwendung von Identifikationsmitteln, welche kollektiv ein Sicherheitsproblem aufweisen, zu verbieten.

Eine ausserordentliche Rezertifizierung nach Buchstabe c kann durch das BAG dann angeordnet werden, wenn eine Meldung durch Gemeinschaften oder Stammgemeinschaften über einen im Datenschutz- und Datensicherheitsmanagementsystem als sicherheitsrelevant eingestuften Vorfall nach Artikel 11 Absatz 2 vorliegt, der darauf hindeutet, dass die Zertifizierungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

Sie kann auch angeordnet werden, wenn durch die Zertifizierungsstelle im Rahmen der Überwachung festgestellt wird, dass eine Gemeinschaft, Stammgemeinschaft oder ein Herausgeber von Identifikationsmitteln die Zertifizierungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt oder ein begründeter Verdacht besteht, dass die Zertifizierungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden.

Solange Gemeinschaften oder Stammgemeinschaften die ausserordentliche Rezertifizierung nicht erfolgreich bestanden haben, ist es je nach Umfang der zu prüfenden Elemente möglich, dass sie bis zum erfolgreichen Abschluss dieser ausserordentlichen Rezertifizierung nicht mehr am Datenaustausch im Rahmen des elektronischen Patientendossiers teilnehmen können.

Für Herausgeber von Identifikationsmitteln kann es bedeuten, dass sie keine Verfahren zur Identifikation und Authentisierung von Gesundheitsfachpersonen oder Patientinnen und Patienten durchführen können, solange die ausserordentliche Rezertifizierung nicht erfolgreich absolviert wurde.

4. Abschnitt: Sanktionen

Art. 37

Werden bei der regelmässigen Überwachung der Zertifizierung (Art. 33) schwerwiegende Mängel festgestellt, kann die Zertifizierungsstelle die Zertifizierung nach Absatz 1 sistieren oder entziehen. Ein schwerer Mangel liegt insbesondere vor, wenn wesentliche Voraussetzungen der Zertifizierung nicht mehr erfüllt sind. Dies wäre bei Gemeinschaften oder Stammgemeinschaften z.B. dann der Fall, wenn wiederholt festgestellt wird, dass die Einbindung der Identifikationsmittel nicht einwandfrei funktioniert, das Zugangsmanagementsystem oder die Berechtigungssteuerung fehlerhaft arbeitet, die gemein-