Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 41 Seiten
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schaftsübergreifende Kommunikation nicht sichergestellt ist oder das Zugangsportal einem Berechtigten keinen Zugriff oder einem Unberechtigten Zugriff auf das elektronische Patientendossier ermöglicht. In der Folge wird der Eintrag im Abfragedienst der zertifizierten Gemeinschaften und Stammgemeinschaften gesperrt (vgl. Art. 39 Abs. 2).
Diese Sanktionsmöglichkeit ist schon im Rahmen der Norm ISO/IEC 17021:2015 vorgesehen. Da diese eine für die Akkreditierung massgebliche Grundlage darstellt, handelt es sich hier um eine deklaratorische Bestimmung, die indessen der Klarheit halber in der Verordnung verankert werden soll. Die Einzelheiten der Regelung von Sistierung und Entzug sind denn auch nicht in der Verordnung festzulegen. Zu beachten ist namentlich, dass mit der vorliegenden Bestimmung nicht die Kompetenz zum Erlass einer Verfügung an die Zertifizierungsstellen delegiert wird. Absatz 2 hält ausdrücklich fest, dass sich bei Streitigkeiten sowohl das Verfahren als auch die materielle Beurteilung nach den einschlägigen vertragsrechtlichen Bestimmungen richten.
Das BAG hat nach Absatz 3 die Möglichkeit eine Überprüfung durch die Zertifizierungsstelle anzuordnen. Damit verfügt das BAG über die Rechtsgrundlage, um bei einem begründeten Verdacht– im Interesse der Sicherheit des Systems des elektronischen Patientendossiers – gegen bereits zertifizierte Gemeinschaften, Stammgemeinschaften oder Herausgeber von Identifikationsmitteln vorzugehen.
7. Kapitel: Abfragedienste
1. Abschnitt: Allgemeines
Nach Artikel 14 EPDG führt das BAG die Abfragedienste, welche die für die Kommunikation zwischen Gemeinschaften, Stammgemeinschaften und Zugangsportalen notwendigen Referenzdaten schweizweit einheitlich zur Verfügung stellen. Gegenstand der Bestimmungen dieses Kapitels der EPDV sind die Anforderungen hinsichtlich Inhalt und Nutzung der Abfragedienste sowie die Voraussetzungen für deren Betrieb.
Art. 38
Die Daten der Abfragedienste nach den Buchstaben a–d sind für eine gesetzeskonforme Kommunikation zwischen Gemeinschaften und Stammgemeinschaften notwendig. Der Abfragedienst nach Buchstabe c stellt darüber hinaus die semantische Interoperabilität strukturierter medizinischer Austauschformate sicher. Diese werden den Gemeinschaften und Stammgemeinschaften über Abfragedienste schweizweit einheitlich zur Verfügung gestellt. In den Abfragediensten werden keine medizinischen Daten geführt.
Die Einträge im Dienst zur Abfrage der zertifizierten Gemeinschaften und Stammgemeinschaften nach Buchstabe a Ziffer 1 führen insbesondere die technischen Angaben zur elektronischen Kommunikation mit den jeweiligen Zugangspunkten. Für die Sicherstellung der Integrität der elektronischen Nachrichten der Zugangspunkte enthält er zudem auch Daten mit denen die Gemeinschaften und Stammgemeinschaften die Authentizität der von anderen Zugangspunkten übermittelten Nachrichten verifizieren können (vgl. Art. 39 Abs. 1 Bst. d).
Die Angaben zu den Gesundheitseinrichtungen und den Gesundheitsfachpersonen, die Daten des elektronischen Patientendossiers bearbeiten dürfen, werden beide im gleichen Abfragedienst geführt und verfügbar gemacht (Abs. 1 Bst. a Ziff. 2). Hier werden auch die Zugehörigkeiten von Gesundheitsfachpersonen zu Gruppen von Gesundheitsfachpersonen abgebildet. Aufgrund dieser Informationen kann die Patientin oder der Patient die Zugriffsrechte für Gesundheitsfachpersonen und Gruppen von Gesundheitsfachpersonen nach Artikel 2 Absatz 1 zuweisen.
Metadaten beschreiben die im elektronischen Patientendossier bereitgestellten Dokumente in strukturierter Weise (z. B. Dateityp, Dokumententyp, Autor, Erstellungsdatum, Vertraulichkeitsstufe). Der