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Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 7 Seiten

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Verordnung über die Finanzhilfen für das elektronische Patientendossier

a. für alle Gesundheitsfachpersonen zugänglich sind; und

b. für alle Patientinnen und Patienten die Möglichkeit bieten, ein elektronisches Patientendossier zu erstellen.

2Stammgemeinschaften nach Absatz 1 erhalten höchstens:

a. 200 000 Franken für die Schaffung der organisatorischen und rechtlichen Voraussetzungen;

b. 250 000 Franken für die Bereitstellung der für die Bearbeitung der Daten des elektronischen Patientendossiers notwendigen Informatikinfrastruktur;

c. 50 000 Franken für die erfolgreiche Zertifizierung.

3Einen Betrag von höchstens 200 000 Franken erhalten Gemeinschaften sowie Stammgemeinschaften, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllen; davon höchstens:

a. 75 000 Franken für die Schaffung der organisatorischen und rechtlichen Voraussetzungen;

b. 100 000 Franken für die Bereitstellung der für die Bearbeitung der Daten des elektronischen Patientendossiers notwendigen Informatikinfrastruktur;

c. 25 000 Franken für die erfolgreiche Zertifizierung.

Art. 5 Variable Komponente

1Stammgemeinschaften nach Artikel 4 Absatz 1 erhalten zusätzlich zum Höchstbetrag nach Artikel 4 Absatz 1 pro Person, die ihren Wohnsitz im Einzugsgebiet hat, zwei Franken, mindestens aber 100 000 und höchstens 1,5 Millionen Franken.

2Je die Hälfte des Betrags ist einzusetzen für:

a. die Schaffung der organisatorischen und rechtlichen Voraussetzungen;

b. die Bereitstellung der für die Bearbeitung der Daten des elektronischen Patientendossiers notwendigen Informatikinfrastruktur.

Art. 6 Anrechenbare Kosten

1Für die Bemessung der Finanzhilfen sind die anrechenbaren Kosten nach dem Anhang massgebend.

2Vor der Gesuchseinreichung angefallene Kosten sind anrechenbar.

3Weichen die ausgewiesenen Kosten in unverhältnismässigem Umfang von den marktüblichen Kosten ab, so kann das BAG die Anrechnung dieser marktunüblichen Kosten verweigern.

Art. 7 Prioritätenliste

Sobald sich abzeichnet, dass die vorliegenden Gesuche die verfügbaren Mittel übersteigen, erlässt das EDI eine Prioritätenliste.