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Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 7 Seiten

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Verordnung über die Finanzhilfen für das elektronische Patientendossier

2Es unterbreitet diese Einschätzung der Gesundheitsdirektorenkonferenz. Diese nimmt zur Einschätzung des BAG innert zwei Monaten Stellung.

Art. 11 Behandlung der Gesuche

1Das BAG kann verlangen, dass Gesuche überarbeitet oder mit anderen Vorhaben koordiniert werden.

2Es kann Gesuche von Gemeinschaften und Stammgemeinschaften, die einen unzureichenden Beitrag an die Gesundheitsversorgung der Schweiz leisten, abweisen. Die Beurteilung richtet sich nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b.

3Es entscheidet über die Gesuche in der Regel spätestens innert 3 Monaten ab Eingang der Stellungnahme des Kantons.

4Hält das BAG eine Ordnungsfrist nach Absatz 3 nicht ein, so kann die gesuchstellende Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft von ihm verlangen, dass es die Überschreitung der Frist schriftlich begründet und ihr mitteilt, bis wann der Entscheid voraussichtlich zu erwarten ist. Dies gilt nicht, solange die gesuchstellende Person einer Aufforderung, die Gesuchsunterlagen zu überarbeiten oder mit einem anderen Vorhaben zu koordinieren, nicht nachgekommen ist.

Art. 12 Leistungsverträge

1Das BAG schliesst mit den Empfängerinnen und Empfängern von Finanzhilfen Leistungsverträge ab.

2Die Leistungsverträge regeln insbesondere:

a. die zu erreichenden Ziele;

b. die Höhe und die Dauer der finanziellen Beteiligung des Bundes;

c. die Zahlungsmodalitäten;

d. die Folgen einer Nichterfüllung;

e. die Modalitäten für eine periodische Berichterstattung;

f. die periodische Vorlage von Budgetierung und Rechnungslegung.

Art. 13 Meldung von Änderungen

Die Empfängerinnen und Empfänger von Finanzhilfen sind verpflichtet, das BAG umgehend über wesentliche Änderungen der Voraussetzungen für die Finanzhilfen zu informieren.

4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 14

Diese Verordnung tritt am .... in Kraft und gilt 3 Jahre.