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Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 7 Seiten
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Verordnung über die Finanzhilfen für das elektronische Patientendossier
3. Abschnitt: Verfahren
Art. 8 Gesuch
1Das Gesuch um Finanzhilfen muss folgende Angaben enthalten:
a. die geplante Zusammensetzung der Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft;
b. einen Beschrieb der Bedeutung der Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft für die Versorgungsregion;
c. einen Zeitplan für den Aufbau der Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft;
d. ein detailliertes Budget und ein Finanzierungskonzept für den Aufbau und den langfristigen Betrieb der Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft mindestens für die ersten sechs Jahre;
e. einen Nachweis über die Höhe der von einem Kanton oder Dritten geleisteten oder in Aussicht gestellten finanziellen Beiträge.
2Das BAG erlässt eine Wegleitung über die Gesuchseinreichung und erstellt die entsprechenden Formulare.
Art. 9 Kantonale Stellungnahme
1Das BAG holt die Stellungnahme des Kantons ein, in dem die Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft ihren Sitz hat.
2Die kantonale Stellungnahme hat innert zwei Monaten zu erfolgen und enthält insbesondere folgende Angaben:
a. die Beurteilung, ob eine Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft aus Sicht des betroffenen Kantons unterstützungswürdig im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 ist;
b. Bedeutung der Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft für die Gesundheitsversorgung im Kanton, insbesondere anhand von:
1. Art und Anzahl der angeschlossenen Gesundheitsfachpersonen und -einrichtungen,
2. Anzahl Personen, die ihren Wohnsitz im Einzugsgebiet der Stammgemeinschaft haben,
3. Verhältnis zu allenfalls bestehenden Gemeinschaften oder Stammgemeinschaften.
c. Beurteilung der für die ersten sechs Jahre vorgesehenen Finanzierung;
d. die Höhe der durch Kantone oder Dritte zugesicherten finanziellen Beiträge;
e. die Beurteilung von allenfalls weiteren betroffenen Kantonen.
Art. 10 Stellungnahme der Gesundheitsdirektorenkonferenz
1Das BAG erarbeitet eine Einschätzung zu national tätigen Gemeinschaften oder Stammgemeinschaften.