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Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 7 Seiten
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Verordnung über die Finanzhilfen für das elektronische Patientendossier
Anhang (Art. 6)
1 Anrechenbare organisatorisch-rechtliche Kosten
1.1 Anrechenbar sind Kosten für:
1.1.1 den Aufbau der allgemeinen Administration und Organisation der Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft, insbesondere Beratungskosten für die juristische Klärung der Zusammenarbeit zwischen den Gesundheitsfachpersonen innerhalb der Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft und zur Erarbeitung der entsprechenden Verträge.
1.1.2 den Aufbau der für die Organisation der Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft wichtigen Grundlagen, namentlich Dokumentation der Aufbau- und Ablauforganisation und interne Schulungsunterlagen.
1.1.3 den Aufbau der organisatorischen Infrastruktur der Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft; insbesondere für das zum Aufbau notwendige Personal sowie die entsprechende Infrastruktur;
1.1.4 die Schulung von Gesundheitsfachpersonen im Umgang mit dem elektronischen Patientendossier;
1.1.5 die Erarbeitung des Datenschutz- und Datensicherheitsmanagementsystems (Artikel 11 EPDV).
1.2 Für Stammgemeinschaften sind zusätzlich Kosten anrechenbar für:
1.2.1 den Aufbau einer physischen oder elektronischen Aufbewahrung der Einverständniserklärungen;
1.2.2 den Aufbau einer Auskunftsstelle für Patientinnen und Patienten;
1.2.3 den Aufbau dezentraler Registrierungsstellen für Patientinnen und Patienten.
2 Anrechenbare Kosten für die Informatikinfrastruktur, welche für die Datenbearbeitung zwischen Gemeinschaften und Stammgemeinschaften notwendig ist
2.1 Anrechenbar sind Kosten für den Aufbau:
2.1.1 des Master-Patientenindex zur Zusammenführung der unterschiedlichen in den Primärsystemen verwendeten lokalen Identifikatoren eines Patienten oder einer Patientin und zu deren Verknüpfung mit der Patientenidentifikationsnummer;
2.1.2 des Verzeichnisses der Gesundheitsfachpersonen, in dem alle in der Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft aktuell tätigen Gesundheitsfachpersonen mit ihrer gültigen elektronischen Identität erfasst sind;
2.1.3 des Zugangspunkts für die gemeinschaftsübergreifende Kommunikation;
2.1.4 des Registers zur Verwaltung der Metadaten und der Ablageorte der im elektronischen Patientendossier erfassten Daten;