Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/96: Verordnung über das Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten und über deren Überwachung auf dem Markt (VIPaV) · 6 Seiten

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3.2 Ablehnung des Entwurfs

Die Einführung der Produktinformation für in der Schweiz nach ausländischen Vorschriften hergestellte Lebensmittel (Art. 6a E-VIPaV) wird vom Kanton NW abgelehnt.

Weiter lehnen die FDP sowie 6 der übrigen Anhörungsteilnehmenden die Einführung von Art. 6a E-VIPaV ab (CP, economiesuisse, HS, SRF, fial, IG DHS).

3.3 Verzicht auf Stellungnahme

Der Kanton UR macht von der Möglichkeit zur Stellungnahme explizit keinen Gebrauch.

4 Anmerkungen der Anhörungsteilnehmenden zu Art. 6a E-VIPaV

Die vorgeschlagene erweiterte Kennzeichnungsvorschrift wird von den Anhörungsteilnehmenden mehrheitlich begrüsst. Von den 44 Anhörungsteilnehmenden unterstützen deren 35 die Einführung von Art. 6a E-VIPaV. Begründet wird dies insbesondere damit, dass die vorgeschlagene Regelung eine transparente Information der Konsumentinnen und Konsumenten sicherstelle und die derzeit potentiell bestehende Irreführung zu vermeiden vermöge. Die Einführung der erweiterten Kennzeichnung mache die Produkte unterscheidbar, was einen Nutzen für die Konsumierenden nach sich ziehen werde. Die begrenzten Aufwendungen der betroffenen Wirtschaftsakteure lasse die Massnahme als verhältnismässig erscheinen.

Economiesuisse, CP, fial und der Kanton NW begründen die Ablehnung der erweiterten Deklarationsvorschrift damit, dass diese für die Unternehmen einen Mehraufwand schaffe, ohne dass ein echter Nutzen für die Konsumenten daraus entstehen würde. Die FDP lehnt den Vorschlag ab, weil dieser zu mehr Bürokratie führe und in der Zeit der Frankenstärke die Konkurrenzfähigkeit der betroffenen Schweizer Unternehmen weiter beinträchtige. Von HS, SRF und economiesuisse wird weiter angemerkt, dass die vorgeschlagene Regelung gegen den Sinn und Geist des THG verstosse und neue Handelshemmnisse schaffe. Sie sehen in der erweiterten Deklarationsvorschrift zudem eine Benachteiligung von Schweizer Produzenten gegenüber ihren ausländischen Konkurrenten. Sie befürchten, dass nach der Einführung der vorgeschlagenen Deklarationsvorschrift weitere analoge Vorschriften für im Ausland nach ausländischen Vorschriften hergestellte Lebensmittel eingeführt werden könnten. Dies sei abzulehnen.

Von den Kantonen GE, VD, SZ, JU, SG, TG, GR und OW wird angemerkt, dass die vorgeschlagene Ergänzung der Deklarationspflicht für Lebensmittel (Art. 6a E-VIPaV) auch auf in der Schweiz in Verkehr gebrachte Lebensmittel Anwendung finden sollte, welche im Ausland nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellt werden, weil ansonsten eine Diskriminierung von Schweizer Produzenten entstehen würde.

Prométerre und der sbv möchten die vorgeschlagene Kennzeichnung erweitern, um grössere Klarheit zu schaffen. Der Verordnungswortlaut soll explizit erwähnen, dass das Lebensmittel nicht den schweizerischen Anforderungen entspricht und nach den Vorgaben der EU oder eines EU-Mitgliedstaates produziert wurde.