Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/96: Verordnung über das Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten und über deren Überwachung auf dem Markt (VIPaV) · 6 Seiten
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Die SKS, FRC und acsi sprechen sich für eine alternativ formulierte Kennzeichnung aus, die auch über den Inhalt der Abweichung zum Schweizer Recht informieren würde. Die FRC, acsi und der Kanton VD schlagen eine Präzisierung der Bestimmungen über den Täuschungsschutz vor. Die SKS empfindet es weiter als unbefriedigend, dass die Konsumenten nicht erfahren, ob zwischen den ausländischen und schweizerischen technischen Vorschriften eine Differenz bei der Deklaration oder bei der Zusammensetzung der Lebensmittel vorliege.
Die fial und IG DHS möchten, dass die erweiterte Kennzeichnung nur angebracht werden müsste, wenn nicht bereits eine Sachbezeichnung («nach italienischer Rezeptur hergestellt») die Anwendung ausländischer Vorschriften erkennen lasse.
Vom CP wird darauf hingewiesen, dass der Begriff «produit» in Art. 6a Abs. 1 E-VIPaV der französischen Fassung durch «denrée alimentaire» ersetzt werden sollte (wie in der deutschen und in der italienischen Fassung).
Der Kanton ZG schlägt vor, für die Deklarationspflicht für Lebensmittel eine angemessene Übergangsfrist vorzusehen.
5 Anhang
Liste und Abkürzungen der Anhörungsteilnehmer
Kantone Abkürzung
Staatskanzlei des Kantons Zürich ZH
Staatskanzlei des Kantons Bern BE
Staatskanzlei des Kantons Luzern LU
Standeskanzlei des Kantons Uri UR
Staatskanzlei des Kantons Schwyz SZ
Staatskanzlei des Kantons Obwalden OW
Staatskanzlei des Kantons Nidwalden NW
Regierungskanzlei des Kantons Glarus GL
Staatskanzlei des Kantons Zug ZG
Chancellerie d’Etat du Canton de Fribourg FR
Staatskanzlei des Kantons Solothurn SO
Staatskanzlei des Kantons Basel-Stadt BS
Landeskanzlei des Kantons Basel-Landschaft BL
Staatskanzlei des Kantons Schaffhausen SH