Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/96: Verordnung über das Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten und über deren Überwachung auf dem Markt (VIPaV) · 6 Seiten

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Die SKS, FRC und acsi sprechen sich für eine alternativ formulierte Kennzeichnung aus, die auch über den Inhalt der Abweichung zum Schweizer Recht informieren würde. Die FRC, acsi und der Kanton VD schlagen eine Präzisierung der Bestimmungen über den Täuschungsschutz vor. Die SKS empfindet es weiter als unbefriedigend, dass die Konsumenten nicht erfahren, ob zwischen den ausländischen und schweizerischen technischen Vorschriften eine Differenz bei der Deklaration oder bei der Zusammensetzung der Lebensmittel vorliege.

Die fial und IG DHS möchten, dass die erweiterte Kennzeichnung nur angebracht werden müsste, wenn nicht bereits eine Sachbezeichnung («nach italienischer Rezeptur hergestellt») die Anwendung ausländischer Vorschriften erkennen lasse.

Vom CP wird darauf hingewiesen, dass der Begriff «produit» in Art. 6a Abs. 1 E-VIPaV der französischen Fassung durch «denrée alimentaire» ersetzt werden sollte (wie in der deutschen und in der italienischen Fassung).

Der Kanton ZG schlägt vor, für die Deklarationspflicht für Lebensmittel eine angemessene Übergangsfrist vorzusehen.

5 Anhang

Liste und Abkürzungen der Anhörungsteilnehmer

Kantone Abkürzung

Staatskanzlei des Kantons Zürich ZH

Staatskanzlei des Kantons Bern BE

Staatskanzlei des Kantons Luzern LU

Standeskanzlei des Kantons Uri UR

Staatskanzlei des Kantons Schwyz SZ

Staatskanzlei des Kantons Obwalden OW

Staatskanzlei des Kantons Nidwalden NW

Regierungskanzlei des Kantons Glarus GL

Staatskanzlei des Kantons Zug ZG

Chancellerie d’Etat du Canton de Fribourg FR

Staatskanzlei des Kantons Solothurn SO

Staatskanzlei des Kantons Basel-Stadt BS

Landeskanzlei des Kantons Basel-Landschaft BL

Staatskanzlei des Kantons Schaffhausen SH