Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/97: Verordnung des WBF über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik · 9 Seiten
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3.2.5 Artikel 6 Regionalwirtschaftliche Bedeutung
5 Teilnehmer beantragen, die Mindestanzahl der zu erfüllenden Kriterien, damit die regionalwirtschaftliche Bedeutung eines Vorhabens gegeben ist, auf 2 (JU und SG), bzw. 3 (AR, GR und kgvGR) zu reduzieren. 2 Teilnehmer fordern eine Erhöhung auf 6 (AG), bzw. 8 (ZG) Kriterien.
3.2.6 Artikel 7 Beginn der Steuererleichterung des Bundes
Allgemein
7 Teilnehmer (BE, GR, JU, SG, SZ, TG und kgvGR) beantragen, den Begriff "Kalenderjahr" mit "Geschäftsjahr" zu ersetzen. Da sich die Besteuerung von juristischen Personen nach dem Geschäftsjahr richte, das gleichzeitig das Steuerjahr darstelle, sei die Steuererleichterung auch nach dem Geschäftsjahr zu berechnen.
Absatz 1 (Satz 1)
Ein Teilnehmer (VD) beantragt, dass die Steuererleichterung bei neuen Unternehmen nicht mit der Steuerpflicht, sondern wie bei Vorhaben bestehender Unternehmen mit dem 1. Umsatz beginnt.
Ein Teilnehmer (GR) weist darauf hin, dass gemäss Artikel 54 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer nicht von einem "neu eröffneten", sondern von einem "neu gegründeten" Unternehmen zu sprechen sei.
Absatz 2
Ein Teilnehmer (GE) ist der Ansicht, dass der Beginn der Steuererleichterung bei Vorhaben bestehender Unternehmen restriktiver gestaltet werden sollte. Wie bei neuen Unternehmen sei die Steuerpflicht anstelle des ersten Umsatzes für den Beginn der Steuererleichterung zu berücksichtigen.
Absatz 1 (Satz 2) und Absatz 3
3 Teilnehmer (GR, ZH und kgvGR) erachten die Regelung des Beginns, wenn zum Zeitpunkt des Antrags das neue Unternehmen noch nicht steuerpflichtig ist oder das Vorhaben eines bestehenden Unternehmens noch keinen Umsatz erzielt hat, als unklar und beantragen deren Streichung. 3 Teilnehmer (JU, SG und TI) schlagen vor, dass die Steuererleichterung in den erwähnten Fällen nicht "spätestens am 31. Dezember des Kalenderjahres", in dem der Antrag eingereicht wurde, sondern "spätestens am 1. Januar des darauffolgenden Kalenderjahres" beginnt.
Absatz 4
Für 3 Teilnehmer (SO, GR und kgvGR) führt die Möglichkeit eines unterschiedlichen Beginns der Steuererleichterung von Bund und Kanton zu Doppelspurigkeiten bei der Abwicklung und der Berichterstattung. Sie beantragen, Absatz 4 zu streichen.
3.2.7 Artikel 8 Ausnahmen
Allgemein
Gemäss den allgemeinen Bemerkungen zu Artikel 7 (vgl. oben) beantragen 7 Teilnehmer (BE, GR, JU, SG, SZ, TG und kgvGR), den Begriff "Kalenderjahr" mit "Geschäftsjahr" zu ersetzen.
Ein Teilnehmer (AG) beantragt, darauf zu verzichten, dass in Ausnahmefällen die Steuererleichterung später beginnen kann. Eventualiter seien die Ausnahmebestände konkret aufzuführen, um zu vermeiden, dass das Hinausschieben des Beginns dazu diene, die Steuererleichterung auf spätere Jahre mit grösseren Gewinnen zu verlegen.
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