Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/97: Verordnung des WBF über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik · 9 Seiten

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Absatz 1

2 Teilnehmer (GR und kgvGR) beantragen, "In Ausnahmefällen" mit "In begründeten Fällen" zu ersetzen.

Ein Teilnehmer (ZG) beantragt die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 wie folgt zu präzisie-

ren: "In Ausnahmefällen, bei welchen die wertschöpfende Aktivität des Unternehmens

verzögert aufgenommen werden kann, namentlich bei baulichen Massnahmen,...".

Ein Teilnehmer (AR) beantragt, die Ausnahmefrist von 5 auf 3 Jahre zu reduzieren.

3.2.8 Artikel 9 Höchstbetrag Absatz 4

Für ein Teilnehmer (AR) ist Absatz 4 dahingehend zu präzisieren, dass die Überprüfung der Formel und massgebenden Werte durch das WBF keinerlei Auswirkungen auf laufende Steuererleichterungen hat.

3.2.9 Artikel 10 Ermittlung der neu zu schaffenden Arbeitsplätzen (APneu) Allgemein

4 Teilnehmer beantragen eine Anpassung (VD und BE) oder die Streichung (GR und kgvGR) der Regelung zur Ermittlung der neu zu schaffenden Arbeitsplätze für die Berechnung des Höchstbetrags. Diese Bestimmung trage den konkreten Verhältnissen im Einzelfall zu wenig Rechnung. Insbesondere neue Unternehmen mit technologischen Vorhaben würden dadurch benachteiligt, da die Schaffung neuer Arbeitsplätze oft erst nach der Aufbauphase erfolge.

Absatz 3

Ein Teilnehmer (AG) beantragt folgende Ergänzung: "Läuft die Steuererleichterung über eine ungerade Anzahl Jahre, so wird die Erfüllungsfrist um sechs Monate verlängert und der Er-

füllungsgrad proportional erhöht". Absatz 4

Ein Teilnehmer (JU) beantragt die Streichung oder die Lockerung der Anforderung, wonach produktionsnahe Dienstleistungsbetriebe die Voraussetzung der Mindestanzahl der zu schaffenden Arbeitsplätze gemäss BR-Verordnung bis zur Hälfte der Laufzeit zu erfüllen haben.

3.2.10 Artikel 11 Anrechnung der Steuerschuld an die Steuererleichterung Allgemein

Ein Teilnehmer (AR) schlägt vor, dass der Bund ein einheitliches Anrechnungsformular zur Verfügung stellt. Weiter sollte in Artikel 11 präzisiert werden, wie die Berücksichtigung der üblicherweise erst nachträglich erfolgenden pauschalen Steueranrechnung zu erfolgen habe.

Absatz 2

Nach einem Teilnehmer (ZH) sei die Verpflichtung zur gesonderten Verbuchung der Geschäftsvorfälle des steuerbegünstigten Vorhabens in Absatz 2 ausdrücklich zu regeln.

3.2.11 Artikel 14 Jahresrapport Allgemein

Für 2 Teilnehmer (CP und VD) verstösst die Übermittlung an das SECO der im Rahmen des Jahresrapports geforderten Informationen gegen das Steuergeheimnis.

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