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Vernehmlassung 2015/98: Totalrevision der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnung des WBF über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten (Hochschulbautenverordnung) · 15 Seiten
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Verordnung des WBF über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten
Art. 21 Bestimmung des Veränderungsgrades
Veränderungsgrad Modifikation
0.00 0.25 0.50 0.75 1.00
Minim 0
0.00 0.00 0.00 0.00 0.00
(0-12%)
Klein 0.25
0.00 0.06 0.13 0.19 0.25
(13-37%)
Mittel 0.50
0.00 0.13 0.25 0.38 0.50
(38-62%)
Hoch 0.75
0.00 0.19 0.38 0.56 0.75
(63-87%)
Sehr hoch 1.00
0.00 0.25 0.50 0.75 1.00
(> 88%)
5. Abschnitt: Verfahren
Art. 22 Gesuchseinreichung
Das Gesuch ist vollständig eingereicht, wenn Auskunft erteilt wird über:
a. Zweck und Charakteristiken des Investitionsvorhabens;
b. die Benutzerinnen und Benutzer;
c. den Bedarf;
d. die Erfüllung der Aufgabenteilung und der Zusammenarbeit unter den Hochschulen;
e. die Nachhaltigkeit und die entsprechenden kantonalen ökologischen und energetischen Standards;
f. den vorgesehenen Aufwand und die Finanzierung;
g. die Behindertengerechtigkeit;
h. die Wirtschaftlichkeit;
i. bei Umbauten: die bereits erhaltenen Bundesbeiträge der vergangenen 25 Jahre.
Art. 23 Genehmigung von Projektänderungen
1 Projektänderungen, die zu beitragsrelevanten Mehrkosten oder zu einer wesentlichen Änderung des Raumprogramms führen, sind durch das SBFI vor der Ausführung schriftlich genehmigen zu lassen.