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Vernehmlassung 2015/98: Totalrevision der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnung des WBF über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten (Hochschulbautenverordnung) · 15 Seiten

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Verordnung des WBF über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten

Art. 21 Bestimmung des Veränderungsgrades

Veränderungsgrad Modifikation

0.00 0.25 0.50 0.75 1.00

Minim 0

0.00 0.00 0.00 0.00 0.00

(0-12%)

Klein 0.25

0.00 0.06 0.13 0.19 0.25

(13-37%)

Mittel 0.50

0.00 0.13 0.25 0.38 0.50

(38-62%)

Hoch 0.75

0.00 0.19 0.38 0.56 0.75

(63-87%)

Sehr hoch 1.00

0.00 0.25 0.50 0.75 1.00

(> 88%)

5. Abschnitt: Verfahren

Art. 22 Gesuchseinreichung

Das Gesuch ist vollständig eingereicht, wenn Auskunft erteilt wird über:

a. Zweck und Charakteristiken des Investitionsvorhabens;

b. die Benutzerinnen und Benutzer;

c. den Bedarf;

d. die Erfüllung der Aufgabenteilung und der Zusammenarbeit unter den Hochschulen;

e. die Nachhaltigkeit und die entsprechenden kantonalen ökologischen und energetischen Standards;

f. den vorgesehenen Aufwand und die Finanzierung;

g. die Behindertengerechtigkeit;

h. die Wirtschaftlichkeit;

i. bei Umbauten: die bereits erhaltenen Bundesbeiträge der vergangenen 25 Jahre.

Art. 23 Genehmigung von Projektänderungen

1 Projektänderungen, die zu beitragsrelevanten Mehrkosten oder zu einer wesentlichen Änderung des Raumprogramms führen, sind durch das SBFI vor der Ausführung schriftlich genehmigen zu lassen.