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Vernehmlassung 2015/98: Totalrevision der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnung des WBF über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten (Hochschulbautenverordnung) · 15 Seiten
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3 Ist ein bedeutender Infrastrukturteil bereits vorhanden oder nicht vorgesehen oder besteht das Projekt aus einer Wiederholung des gleichen Gebäudetyps, so kann ein Korrekturfaktor bis 0,6 angewandt werden.
Art. 12 Bauliche Veränderung und Unterhalt
1 Anrechenbar sind folgende baulichen Veränderungen:
a. Umbauten: Anpassung an neue Nutzungsanforderungen mit wesentlichen Eingriffen in das Bauwerk;
b. Erweiterung: Anpassung an neue Nutzungsanforderungen durch Hinzufügen neuer Bauwerksteile.
2 Nicht anrechenbar sind folgende Unterhaltsbereiche:
a. Instandhaltung: das Bewahren der Gebrauchstauglichkeit durch einfache und regelmässige Massnahmen;
b. Instandsetzung: die Wiederherstellung der Sicherheit und der Gebrauchstauglichkeit für eine festgelegte Dauer;
c. Erneuerung: die Wiederherstellung eines gesamten Bauwerks oder von Teilen desselben in einen mit dem ursprünglichen Neubau vergleichbaren Zustand;
d. Anpassung: die Anpassung eines Bauwerks an neue Anforderungen ohne wesentliche Eingriffe in das Bauwerk.
Art. 13 Nebenkosten
Beim Kauf werden 5 Prozent des anrechenbaren Gebäudewerts als Nebenkosten abgezogen.
Art. 14 Umwidmung
Umwidmung ist dem Liegenschaftskauf gleichgestellt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Die Liegenschaft erfährt eine grundlegend andere Zweckbestimmung.
b. Die Umwidmung erfolgt aufgrund eines formellen Beschlusses durch Übertragung vom Finanz- in das Verwaltungsvermögen oder durch Verschiebung innerhalb des Verwaltungsvermögens.
c. An den Liegenschaftswert sind früher keine Beiträge aufgrund der gleichen Rechtsgrundlage geleistet worden.
d. Dem Gesuchsteller entsteht im Zusammenhang mit der Umwidmung ein angemessener Aufwand wie Umbaukosten.