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Vernehmlassung 2015/98: Totalrevision der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnung des WBF über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten (Hochschulbautenverordnung) · 15 Seiten
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Hochschule
2 Wesentlich ist jede Projektänderung, wenn das genehmigte Raumprogramm eines Bauvorhabens in den Grundzügen geändert wird.
3. Kapitel: Baunutzungsbeiträge
Art. 24 Investitionen in Mietobjekten
1 Tätigen Beitragsberechtigte in Mietobjekten Bauinvestitionen, so können sowohl Bauinvestitions- als auch Baunutzungsbeiträge gewährt werden. Es sind zwei separate Gesuche einzureichen.
2 Das SBFI bestimmt im Einzelfall die Abgrenzung der Bauinvestitions- von den Baunutzungsbeiträgen und koordiniert die Bearbeitung der beiden Gesuche.
3 Unterschreitet die Dauer des Mietvertrags die Nutzungsdauer gemäss Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b V-HFKG, so werden keine Bauinvestitionsbeiträge geleistet.
4 Die geleisteten Bauinvestitionsbeiträge werden kapitalisiert und von den jährlichen Baunutzungsbeiträgen abgezogen.
Art. 25 Gesuchseinreichung
Das Gesuch ist vollständig eingereicht, wenn zum genutzten Bau Auskunft erteilt wird über:
a. Zweck und Charakteristik;
b. die Benutzerinnen und Benutzer;
c. den Bedarf;
d. die jährlich wiederkehrenden Mietaufwendungen;
e. die Dauer des Mietvertrags einschliesslich Optionen;
f. die Erfüllung der Aufgabenteilung und der Zusammenarbeit unter den Hochschulen;
g. die Nachhaltigkeit und die entsprechenden kantonalen ökologischen und energetischen Standards;
h. die Behindertengerechtigkeit;
i. die Wirtschaftlichkeit.
Art. 26 Informationspflicht betreffend Änderungen
Änderungen der Flächenausnutzung und -auslastung sowie Mietzinsänderungen müssen dem SBFI umgehend mitgeteilt werden.