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Vernehmlassung 2015/98: Totalrevision der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnung des WBF über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten (Hochschulbautenverordnung) · 15 Seiten

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Hochschule

2 Wesentlich ist jede Projektänderung, wenn das genehmigte Raumprogramm eines Bauvorhabens in den Grundzügen geändert wird.

3. Kapitel: Baunutzungsbeiträge

Art. 24 Investitionen in Mietobjekten

1 Tätigen Beitragsberechtigte in Mietobjekten Bauinvestitionen, so können sowohl Bauinvestitions- als auch Baunutzungsbeiträge gewährt werden. Es sind zwei separate Gesuche einzureichen.

2 Das SBFI bestimmt im Einzelfall die Abgrenzung der Bauinvestitions- von den Baunutzungsbeiträgen und koordiniert die Bearbeitung der beiden Gesuche.

3 Unterschreitet die Dauer des Mietvertrags die Nutzungsdauer gemäss Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b V-HFKG, so werden keine Bauinvestitionsbeiträge geleistet.

4 Die geleisteten Bauinvestitionsbeiträge werden kapitalisiert und von den jährlichen Baunutzungsbeiträgen abgezogen.

Art. 25 Gesuchseinreichung

Das Gesuch ist vollständig eingereicht, wenn zum genutzten Bau Auskunft erteilt wird über:

a. Zweck und Charakteristik;

b. die Benutzerinnen und Benutzer;

c. den Bedarf;

d. die jährlich wiederkehrenden Mietaufwendungen;

e. die Dauer des Mietvertrags einschliesslich Optionen;

f. die Erfüllung der Aufgabenteilung und der Zusammenarbeit unter den Hochschulen;

g. die Nachhaltigkeit und die entsprechenden kantonalen ökologischen und energetischen Standards;

h. die Behindertengerechtigkeit;

i. die Wirtschaftlichkeit.

Art. 26 Informationspflicht betreffend Änderungen

Änderungen der Flächenausnutzung und -auslastung sowie Mietzinsänderungen müssen dem SBFI umgehend mitgeteilt werden.