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Vernehmlassung 2016/12: Änderung der Energieverordnung (EnV) und der Stromversorgungsverordnung (StromVV) · 10 Seiten

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730.01 Energie im Allgemeinen

Anhang 1.5 (Art. 3a, 3b, 3d, 3g, 3h und 22 Abs. 2)

Anschlussbedingungen für Biomasseanlagen

Ziff. 3.1

3.1 Erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen

Die Steigerung des Stromnutzungsgrads nach Artikel 3a Absatz 2 muss bei mindestens gleich hohem Wärmeabsatz mindestens 25 Prozent betragen.

Ziff. 3.7.3

3.7.3 Inbetriebnahmemeldung

3.7.3.1 Für alle Anlagen ausser für diejenigen nach Ziffer 3.7.3.2 ist die Inbetrieb-

nahmemeldung spätestens sechs Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids einzureichen.

3.7.3.2 Für Anlagen, die nach Artikel 3gbisAbsatz 4 Buchstabe b Ziffer 1 aufgrund

der vollständigen Projektfortschrittsmeldung auf der Warteliste vorgerückt sind, ist die Inbetriebnahmemeldung spätestens drei Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids einzureichen.

3.7.3.3 Die Inbetriebnahmemeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

a. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 3.7.1;

b. Inbetriebnahmedatum.

Ziff. 4.1

4.1 Erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen

Die Steigerung des Stromnutzungsgrads nach Artikel 3a Absatz 2 muss bei mindestens gleich hohem Wärmeabsatz mindestens 25 Prozent betragen.

Ziff. 5.9.3

5.9.3 Inbetriebnahmemeldung

5.9.3.1 Für alle Anlagen ausser für diejenigen nach Ziffer 5.3.9.2 ist die Inbetrieb-

nahmemeldung spätestens sechs Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids einzureichen

5.9.3.2 Für Anlagen, die nach Artikel 3gbisAbsatz 4 Buchstabe b Ziffer 1 aufgrund

der vollständigen Projektfortschrittsmeldung auf der Warteliste vorgerückt sind, ist die Inbetriebnahmemeldung spätestens drei Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids einzureichen.

5.9.3.3 Die Inbetriebnahmemeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

a. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 5.9.1;