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Vernehmlassung 2016/12: Änderung der Energieverordnung (EnV) und der Stromversorgungsverordnung (StromVV) · 10 Seiten
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Energieverordnung 730.01
Anhang 1.4 (Art. 3a, 3b, 3d, 3g, 3h und 22 Abs. 2)
Anschlussbedingungen für Geothermieanlagen
Ziff. 4.3
4.3 Inbetriebnahmemeldung
4.3.1 Für alle Anlagen ausser für diejenigen nach Ziffer 4.3.2 ist die Inbetrieb-
nahmemeldung spätestens sechs Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids einzureichen.
4.3.2 Für Anlagen, die nach Artikel 3gbisAbsatz 4 Buchstabe b Ziffer 1 aufgrund
der vollständigen Projektfortschrittsmeldung auf der Warteliste vorgerückt sind, ist die Inbetriebnahmemeldung spätestens drei Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids einzureichen.
4.3.3 Die Inbetriebnahmemeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
a. Inbetriebnahmedatum;
b. Änderungen gegenüber den Ziffern 4.1 und 4.2;
c. Bestätigung von Swisstopo, dass ihr der Projektant sämtliche Geodaten zur Bearbeitung gemäss dem Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober 20072 zur Verfügung gestellt hat.
Ziff. 8 Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
Für Anlagen, die nach Artikel 3gbisAbsatz 4 Buchstabe b Ziffer 1 aufgrund der vollständigen Projektfortschrittsmeldung auf der Warteliste vorgerückt sind, ist die Inbetriebnahmemeldung innerhalb folgender Fristen einzureichen:
a. spätestens sechs Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids, sofern
der Betreiber diesen bis zum 31. Dezember 2015 erhalten hat;
b. spätestens bis zum 31. Dezember 2019 sofern der Betreiber zwischen dem
1. Januar 2016 und dem 1. Januar 2017 einen positiven Bescheid erhalten hat.