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Vernehmlassung 2016/12: Änderung der Energieverordnung (EnV) und der Stromversorgungsverordnung (StromVV) · 10 Seiten
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730.01 Energieverordnung (EnV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat,
verordnet:
I
Die Energieverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 3gbisAbs. 4 Bst. b Ziff. 1
4Bei der Erteilung dieser Bescheide berücksichtigt die nationale Netzgesellschaft:
b. die Projekte auf der Warteliste für die übrigen Erzeugungstechnologien in folgender Reihenfolge:
1. Projekte, für die bis zum vorangegangenen 31. Oktober die Inbetriebnahmemeldung oder die Projektfortschrittsmeldung oder, bei Kleinwasserkraftanlagen und Windenergieanlagen, die zweite Projektfortschrittsmeldung vollständig bei der nationalen Netzgesellschaft eingereicht wurde: entsprechend dem Einreichedatum dieser Meldung,
Art. 3ibisAbs. 1
1Die nationale Netzgesellschaft bezahlt den Produzenten unabhängig von ihrer Anschlussleistung vierteljährlich die Vergütung. Reichen die finanziellen Mittel des Fonds nach Artikel 3k und aus der Vergütung des Marktpreises durch die Bilanzgruppen und die Netzbetreiber für die Zahlung der Vergütungen nicht aus, so wird die Vergütung im laufenden Jahr anteilmässig ausbezahlt. Der Differenzbetrag wird im folgenden Jahr ausbezahlt.
II
Die Anhänge 1.1–1.5 und 1.8 werden gemäss Beilage geändert.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.