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Vernehmlassung 2016/12: Änderung der Energieverordnung (EnV) und der Stromversorgungsverordnung (StromVV) · 10 Seiten
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730.01 Energie im Allgemeinen
Anhang 1.3 (Art. 3a, 3b, 3d, 3g, 3h und 22 Abs. 2)
Anschlussbedingungen für Windenergieanlagen
Ziff. 5.3
5.3 Inbetriebnahmemeldung
5.3.1 Für alle Anlagen ausser für diejenigen nach Ziffer 5.3.2 ist die Inbetrieb-
nahmemeldung spätestens sieben Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids einzureichen.
5.3.2 Für Anlagen, die nach Artikel 3gbisAbsatz 4 Buchstabe b Ziffer 1 aufgrund
der vollständigen zweiten Projektfortschrittsmeldung auf der Warteliste vorgerückt sind, ist die Inbetriebnahmemeldung spätestens drei Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids einzureichen.
5.3.3 Die Inbetriebnahmemeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
a. Typenbezeichnung der Anlage;
b. elektrische Nennleistung;
c. Nabenhöhe;
d. Extraausrüstungen, z.B. Rotorblattheizung;
e. Inbetriebnahmedatum;
f. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 5.1.
Ziff. 8 Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
Für Anlagen, die nach Artikel 3gbisAbsatz 4 Buchstabe b Ziffer 1aufgrund der vollständigen zweiten Projektfortschrittsmeldung auf der Warteliste vorgerückt sind, ist die Inbetriebnahmemeldung innerhalb folgender Fristen einzureichen:
a. spätestens sieben Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids, sofern
der Betreiber diesen bis zum 31. Dezember 2015 erhalten hat;
b. spätestens bis zum 31. Dezember 2019, sofern der Betreiber zwischen dem
1. Januar 2016 und dem 1. Januar 2017 einen positiven Bescheid erhalten hat.