Vorlage
Vernehmlassung 2016/12: Änderung der Energieverordnung (EnV) und der Stromversorgungsverordnung (StromVV) · 10 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 9Fedlex · Vorlage
Energieverordnung 730.01
b. Inbetriebnahmedatum.
Ziff. 6.1 Bst. a
6.1 Erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen
Die Steigerungen nach Artikel 3a Absatz 2 müssen betragen:
a. bei Dampfprozessen:
mindestens 25 Prozent des Stromnutzungsgrads bei mindestens gleich hohem Wärmeabsatz;
Ziff. 6.2 Bst. b Nr. 8
6.2 Allgemeine Mindestanforderungen
b. Nicht zugelassene Biomasse:
8. Biogene Treib- und Brennstoffe für die bereits der ökologische Mehrwert mit Bescheinigungen nach der CO2-Gesetzgebung abgegolten wurde.
Ziff. 6.9.3
6.9.3 Inbetriebnahmemeldung
6.9.3.1 Für alle Anlagen ausser für diejenigen nach Ziffer 6.9.3.2 ist die Inbetrieb-
nahmemeldung spätestens sechs Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids einzureichen.
6.9.3.2 Für Anlagen, die nach Artikel 3gbisAbsatz 4 Buchstabe b Ziffer 1 aufgrund
der vollständigen Projektfortschrittsmeldung auf der Warteliste vorgerückt sind, ist die Inbetriebnahmemeldung spätestens drei Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids einzureichen.
6.9.3.3 Die Inbetriebnahmemeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
a. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 6.9.1;
b. Inbetriebnahmedatum.
Ziff. 8 Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
Bei Anlagen, die nach Artikel 3gbisAbsatz 4 Buchstabe b Ziffer 1 aufgrund der vollständigen Projektfortschrittsmeldung auf der Warteliste vorgerückt sind, ist die Inbetriebnahmemeldung innerhalb folgender Fristen einzureichen:
a. spätestens sechs Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids, sofern der
Betreiber diesen bis zum 31. Dezember 2015 erhalten hat;
b. spätestens bis zum 31. Dezember 2019 sofern der Betreiber zwischen dem
1. Januar 2016 und dem 1. Januar 2017 einen positiven Bescheid erhalten hat.