Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/12: Änderung der Energieverordnung (EnV) und der Stromversorgungsverordnung (StromVV) · 8 Seiten
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AG sichergestellt, dass solche Projektanten im positiven Bescheid auf die geplante Änderung aufmerksam gemacht werden.
Für die Springer-Anlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2016 einen positiven Bescheid erhalten haben, gilt diese Kürzung nicht.
Anhang 1.1 EnV
Die Sätze der Grundvergütung (Ziff. 3.2.3) sowie des Wasserbau-Bonus (Ziff. 3.4.3) werden aufgrund der durchgeführten Überprüfung angepasst.
Anhang 1.2 EnV
Die Vergütungssätze in Ziffer 3.1.3 werden aufgrund der durchgeführten Überprüfung angepasst.
Ziff. 5.3 wird dahingehend ergänzt, dass die Beglaubigung der Anlagedaten (Formular der Swissgrid AG) Bestandteil der Inbetriebnahmemeldung sein muss.
Anhang 1.5 EnV
Bei der Definition der erheblichen Erweiterung oder Erneuerung von Anlagen wird neu nur noch ein gleich bleibender Wärmeabsatz und nicht mehr der gleich bleibende Wärmenutzungsgrad verlangt (Ziff. 3.1, Ziff. 4.1 und Ziff. 6.1 Bst. a).
In Ziff. 6.2 Bst. b Nr. 8 wird ergänzt, dass auch biogene Brenn- und Treibstoffe, deren ökologischer Mehrwert mit Bescheinigungen nach der CO2-Gesetzgebung abgegolten wurde, nicht zur Stromproduktion in KEV-Anlagen verwendet werden dürfen.
Erläuterung zu Anhang 1.8 EnV
Die Ansätze für die Einmalvergütung für kleine Photovoltaikanlagen werden aufgrund der durchgeführten Überprüfung angepasst (Ziff. 3.1).
5.3 Stromversorgungsverordnung
Artikel 23
Absatz 5 dieser Bestimmung wird aufgehoben und durch den neuen Artikel 24a ersetzt.
Artikel 24
In Absatz 2 werden der dritte und vierte Satz aufgehoben, die bisher die Möglichkeit einer fahrplanorientierten Vergütung vorsahen.
Absatz 3 wird aufgehoben. Die Kompetenz, die Vergütung der gemäss Artikel 7a EnG abgenommenen Elektrizität zu verweigern, wird wegen der Überführung des KEV-Auszahlungsprozesses von der BG-EE zur nationalen Netzgesellschaft im neuen Artikel 24b der nationalen Netzgesellschaft übertragen. Die Anpassungen der Absätze 5 und 6 erfolgen ebenfalls aufgrund der Überführung des KEV-Auszahlungsprozesses von der BG-EE zur nationalen Netzgesellschaft.
Artikel 24a
Aufgrund der Überführung des KEV-Auszahlungsprozesses von der BG-EE zur nationalen Netzgesellschaft ist zudem der Marktpreis für die nach Artikel 7a EnG eingespeiste Elektrizität neu nicht mehr der BG-EE sondern der nationalen Netzgesellschaft – zuhanden des Netzzuschlags-Fonds – zu vergüten. Überdies werden für Anlagen ohne Lastgangmessung neu direkt die Netzbetreiber verpflichtet, der nationalen Netzgesellschaft den Marktpreis zu vergüten.
Artikel 24b
Die früher in Artikel 24 Absatz 3 enthaltene Kompetenz der BG-EE, unter gewissen Voraussetzungen die Vergütung der gemäss Artikel 7a EnG abgenommenen Elektrizität zu verweigern, wird im neuen Artikel 24b der nationalen Netzgesellschaft übertragen.